Beschwerderechte: Hier spielt der Betriebsrat eine Rolle

Aus dem AGG (§ 13 Absatz 2) ergibt sich, dass die Rechte der Arbeitnehmervertretungen "unberührt" bleiben, also nicht nur Sie als Arbeitgeber, sondern auch der Betriebsrat für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig sein kann. Neben dem Beschwerdeverfahren gemäß § 84 BetrVG ist insbesondere von Gesetzes wegen vorgesehen, dass Ihr Mitarbeiter nach § 85 Absatz 1 BetrVG speziell auch die Behandlung seiner Beschwerde durch den Betriebsrat verlangen kann.

 

Beispiel:

"Arbeitgeber als Beschwerdeadressat ausgeschlossen" Ein Mitarbeiter beschwert sich beim Betriebsrat über das von Ihnen als Arbeitgeber betrieblich angeordnete Rauchverbot.

Folge:

Beim Rauchverbot handelt es sich um eine Regelungsfrage (85 Absatz 2 BetrVG), bei der Ihr Mitarbeiter für die Entgegennahme der Beschwerde gesetzlich "empfangszuständig" ist. Dies bedeutet, dass unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 85 Absatz 1 BetrVG auch der Betriebsrat die zuständige Stelle zur Entgegennahme von Beschwerden ist. § 85 Absatz 1 BetrVG setzt hierbei insbesondere voraus, dass der Mitarbeiter die Behandlung seiner Beschwerde durch den Betriebsrat beantragt. Der Betriebsrat muss nach dem Gesetz prüfen, ob ihm die Beschwerde überhaupt berechtigt erscheint.

Beispiel:

"Keine Annahmepflicht" Ein Mitarbeiter beschwert sich beim Betriebsrat über die angeblich schlechte Essensqualität Ihrer Kantine. Dieser lehnt ein Tätigwerden ab.

Folge:

Falls der Betriebsrat eine Beschwerde für unberechtigt hält, muss er die Beschwerde nicht annehmen. Als Arbeitgeber müssen Sie also beachten, dass dem Betriebsrat bei dem Verfahren nach § 85 BetrVG die Rolle des "Empfangsberechtigten" zukommt, der bejahendenfalls die Beschwerde annimmt und dann auf seine Abhilfe hinwirkt. Hält der Betriebsrat demgegenüber die Beschwerde für unberechtigt und lehnt er ein Tätigwerden in dieser Angelegenheit ab, hat der Arbeitnehmer auch hier keinen durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Betriebsrat.

Beachte:

Genauso wie bei dem Beschwerdeverfahren nach § 84 Absatz 1 Satz 2 BetrVG bleibt dem Arbeitnehmer im Ablehnungsfalle dann nur die Möglichkeit nach § 23 Absatz 1 BetrVG vorzugehen.

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