Errichtung: Wer muss als zuständige Stelle benannt werden?

Gemäß § 13 Absatz Satz 2 AGG obliegen nur Ihnen als Arbeitgeber ausschließlich die besonderen gesetzlichen Prüfungs- und Mitteilungspflichten des AGG. Nur Sie sind daher kraft Gesetzes die zuständige Stelle zur Entgegennahme von Beschwerden. Die Organisationspflicht, für eine Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme von Beschwerden Ihrer Mitarbeiter zu sorgen, liegt demnach gesetzlich bei Ihnen.

 

Beispiel:

"Briefkastenmonopol für Beschwerden " S. ist der Auffassung, dass für die Prüfung seiner Beschwerde nicht Sie als Arbeitgeber, sondern der Betriebsrat zuständig ist.

Folge:

Zu den Handlungspflichten nach dem AGG gehört es nur, dass der Arbeitgeber festlegt, wer für die Entgegennahme zuständig ist. Sie müssen also als Arbeitgeber immer daran denken, dass nur Sie darüber entscheiden "wer" für die Entgegennahme einer Beschwerde zuständig ist. Dies bedeutet, dass auch nur Sie ausschließlich nach dem AGG ein Benennungsrecht dahingehend haben, wer für Ihre Mitarbeiter als Beschwerdestelle und damit für die Prüfung der Beschwerde in Betracht kommt.

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