Oft haben Sie als Arbeitgeber im "Kündigungsfalle" ein Interesse daran, Ihren Arbeitnehmer danach nicht mehr beschäftigen zu müssen. In welchen Fällen eine Freistellung nach einer Kündigung möglich ist und welche konkreten Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen und auf welche Folgen einer Freistellung Sie achten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Sie müssen als Arbeitgeber unbedingt daran denken, dass die Freistellung auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen hat. So stellt sich im Sozialversicherungsrecht vor allem die Frage danach, welche Konsequenzen eine Freistellung mit und ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach sich zieht.
Darauf hinzuweisen ist, dass Sie insbesondere im "Kündigungsfalle" als Arbeitgeber die Möglichkeit haben, den von Ihnen gekündigten Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von seiner vertraglichen Arbeitspflicht zu entbinden.
Beim Beschäftigungsanspruch handelt es sich um einen dispositiven Anspruch, so dass Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellungsvereinbarung nach Ausspruch einer Kündigung auch ohne vorher (antizipiert) getroffene Vereinbarung schließen können.
Falls Sie arbeitsvertraglich keine Freistellung vereinbart haben, ist zu empfehlen, dies nach einer Kündigung möglichst einvernehmlich zu tun, um einen späteren "Streit" über die Rechtmäßigkeit der Freistellung zu vermeiden.
Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Arbeitnehmer wird durch Hauptpflichten bestimmt, die einerseits in der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, andererseits in der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung (Zahlungspflicht) liegen.
Im laufenden ungekündigten Arbeitsverhältnis müssen Sie als Arbeitgeber darüber hinaus aber vor allem immer noch beachten, dass Sie nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts(BAG) gegenüber einem Arbeitnehmer auch eine Beschäftigungspflicht haben (BAG, Beschluss vom 27.02.1985 in: AP Nr.14 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht).
Empfehlenswert ist, eine Freistellung (Suspendierung) durch eine vorherige (antizipierte) vertragliche Vereinbarung zu regeln. Haben Sie nämlich mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich die Freistellung vereinbart, besteht für diesen ausnahmsweise kein Beschäftigungsanspruch.