Beispiel:
"Volkszählung im Betrieb" In Ihrem Unternehmen ist ein Betriebsrat gebildet und Sie beschäftigen regelmäßig ("in der Regel") 40 Mitarbeiter. Da Sie konjunkturbedingt Mehraufträge haben, wollen Sie zusätzlich befristet noch 3 "Zeitarbeitnehmer" einstellen.
Folge:
Da Sie über der "Grenze" von 20 Mitarbeitern liegen, müssen Sie Mitbestimmungsrechte nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG berücksichtigen und vor deren Beschäftigung die Zustimmung Ihres Betriebsrats einholen. Dies bedeutet, dass Sie immer dann, wenn Sie nicht unter der Grenze von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern liegen, Sie bei Neueinstellungen nicht nach Ihrem Belieben schalten und walten dürfen und vor jeder Einstellung Ihren Betriebsrat "ins Boot holen" müssen.
Wichtiger Hinweis:
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet Sie gemäß § 99 Absatz 1 BetrVG, Ihren Betriebsrat vor jeder Einstellung zu beteiligen. Bei dem Begriff der Einstellung kommt es dabei kollektivarbeitsrechtlich nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern auf die tatsächliche Eingliederung eines Arbeitnehmers in Ihren Betrieb an. Beispiel: "Vertragsschluss irrelevant" In Ihrem Unternehmen existiert ein gewählter Betriebsrat. Sie haben mit Bruno S. einen Arbeitsvertrag geschlossen und wollen diesen ohne Ihren Betriebsrat anzuhören, beschäftigen.
Folge:
Unter einer Einstellung ist nach dem Gesetz die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb zu verstehen, nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages (BAG, Urteil vom 27.07.1993 in DB 1994, Seite 332). Bei der Einstellung (§ 99 BetrVG) im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne kommt es nicht auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern nur auf die tatsächliche Eingliederung eines Arbeitnehmers in Ihrem Betrieb an. Sie müssen also Ihren Betriebsrat immer vor Abschluss des Arbeitsvertrages über die geplante Beschäftigung unterrichten und seine Zustimmung beantragen.
Arbeitgeber-Tipp:
Da die Beschäftigung eines neuen Arbeitnehmers trotz eines formell wirksamen Arbeitsvertrages stets an der fehlenden Zustimmung Ihres Betriebsrats scheitern kann, ist Ihnen als Arbeitgeber dringend zu empfehlen, im Arbeitsvertrag einen entsprechenden Wirksamkeitsvorbehalt ("Einstellung vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats") zu vereinbaren.