Zu einer Abmahnung berechtigt sind nicht nur die kündigungsberechtigten Personen eines Theater- oder Orchesterbetriebes (z.B. Intendant oder Generalmusikdirektor), sondern alle Mitarbeiter, die nach ihrer Aufgabenstellung befugt sind, Anweisungen wegen
Bei der Abmahnung sollten Sie als Arbeitgeber unbedingt bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen, um nicht die Unwirksamkeit der Abmahnung zu riskieren.
Deshalb müssen Sie bei der Abmahnung unbedingt folgende 3 Voraussetzungen im Auge behalten:
Sie müssen darauf achten, dass Sie das beanstandete Verhalten des Musikers stets präzise bezeichnen. Zwingend erforderlich sind dabei die Angaben über
Achten Sie darauf, dass die Abmahnung das beanstandete Verhalten oder den Leistungsmangel des Musikers eindeutig und bestimmt missbilligt. Fordern Sie den Musiker in der Abmahnung auf, zukünftig seine arbeitsvertragliche Verpflichtungen einzuhalten. Eine solche Aufforderung können Sie beispielsweise wie folgt formulieren:
Für den Inhalt der Abmahnung von entscheidender Bedeutung ist, dass hierin die Gefährdung des Bestands des Arbeitsverhältnisses bei unverändertem Beibehalten des beanstandeten Verhaltens deutlich wird. Ohne eine solche unmissverständliche Ankündigung ist nämlich Ihre Abmahnung wertlos und kann bestenfalls als Verweis oder Ermahnung bewertet werden. Folgende Formulierung können Sie zum Beispiel verwenden:
Als Arbeitgeber sind Sie aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtungen gehalten, auf das Wohl und Interessen Ihrer Mitarbeiter zu achten. Hierzu gehört auch, dass der von einer Abmahnung betroffene Mitarbeiter Gelegenheit erhält, zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Bei Abmahnungen von Musikern dürfen Sie nicht vergessen, dass die Tarifvertragsparteien im TVK ein solches Recht zur Stellungnahme des Musikers vor Ausspruch der Abmahnung sogar ausdrücklich tarifvertraglich verankert. Beispiel: Zu spät - Anhörung des Musikers ein Muss Frau Möller, eine Kulturorchestermusikerin, ist erneut zur Probe zu spät gekommen. Weil Sie sich über Frau Möller wegen deren Arbeitseinstellung schon lange ärgern, wollen Sie diese erst gar nicht anhören und gleich abmahnen.
Grundsätzlich gibt es bei Abmahnungen keine sogenannte Regelausschlussfrist, innerhalb derer sie von Ihnen bei Pflichtverstößen von Musikern erklärt werden muss. Es steht also in Ihrem Belieben als Arbeitgeber, wann Sie eine Abmahnung aussprechen. Trotzdem sollten Sie sich bei Abmahnungen nicht zu viel Zeit lassen. Abmahnungen sollten am besten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Pflichtwidrigkeit ausgesprochen werden.
Wenn Sie eine Abmahnung ausgesprochen haben, sollten Sie andererseits auch daran denken, dass die zeitliche Wirkung einer Abmahnung begrenzt Zwar besteht hier bei Musikern keine Regelfrist, dennoch kann sie durch Zeitablauf wirkungslos werden.
Sie sollten immer daran denken, dass eine Abmahnung nur dann wirksam wird, wenn ihr Adressat, das heißt der Mitarbeiter, von ihr auch Kenntnis nehmen kann. Ohne einen solchen Zugang bei Ihrem Musiker ist die Abmahnung unwirksam. Beispiel: Nichts gehört - nicht zugegangen Ihr Musiker, Herr Martens, ist zu wiederholten Mal zu spät zu den eingeteilten Diensten gekommen. In der lauten Kantine werfen Sie ihm sein Verhalten vor und drohen ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen an, falls sich dieses Verhalten wiederholen sollte. Später beruft sich Herr Martens darauf, dass er wegen des Lärms in der Kantine kein Wort verstehen konnte.
Der Musiker in Ihrem Orchester kann sich selbstverständlich gegen eine Abmahnung wehren. Er kann zunächst eine Gegendarstellung oder Erklärung zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt erstellen. Dieses Recht eines Mitarbeiters ist in § 83 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich geregelt. Die Gegendarstellung ist ebenso wie die Abmahnung in der Personalakte zu verwahren (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Die Gegendarstellung verfolgt den Zweck, die Personalakte um die Auffassung des Arbeitnehmers zu ergänzen bzw. gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe richtig zu stellen. Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass Sie als Arbeitgeber in einem möglichen späteren Kündigungsschutzprozess beweisen müssen, dass Ihre Abmahnung berechtigt war.