Erklärungsfrist der Abmahnung

Grundsätzlich gibt es bei Abmahnungen keine sogenannte Regelausschlussfrist, innerhalb derer sie von Ihnen bei Pflichtverstößen von Musikern erklärt werden muss. Es steht also in Ihrem Belieben als Arbeitgeber, wann Sie eine Abmahnung aussprechen. Trotzdem sollten Sie sich bei Abmahnungen nicht zu viel Zeit lassen. Abmahnungen sollten am besten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Pflichtwidrigkeit ausgesprochen werden.

 

Beispiel:

Unerlaubte Nebentätigkeit zu spät abgemahnt Herrn Sonnenschein ist es arbeitsvertraglich nur gestattet, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn hierdurch dienstliche Belange Ihres Orchesters nicht beeinträchtigt werden. Eines Tages erfahren Sie, dass er eine Nebentätigkeit in 100 Kilometer Entfernung ausübt, ohne diese angezeigt zu haben. Sie wollen ihn deshalb noch nicht abmahnen, sondern zunächst abwarten, ob und wie seine Arbeitsleistung in Ihrem Orchester darunter leidet. Nach zehn Monaten schreiben Sie schließlich eine Abmahnung, weil Sie ein Nachlassen in seinen künstlerischen Leistungen festgestellt haben.

Konsequenz:

In diesem Fall ist die Abmahnung verspätet. Sie hätten direkt nach Bekannt werden der nicht angezeigten Nebentätigkeit abmahnen müssen. Schnelles Handeln ist also unbedingt zu empfehlen. Bedenken Sie auch, dass die Wirkungen einer Abmahnung schwächer werden, je länger Sie mit dem Ausspruch warten. Das Recht zur Abmahnung kann also durch Zeitablauf verwirken.

Wichtiger Hinweis !

Bevor Sie sich mit einer Abmahnung zu viel Zeit lassen, sollten Sie auch in den Sie bindenden Tarifvertrag schauen. Der für den Bereich Kulturorchester insoweit maßgebliche Tarifvertrag TVK enthalten Regelungen, dass nach sechs Monaten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen sind (§ 52 TVK). Wird diese Regelausschlussfrist nicht eingehalten, ist die Abmahnung wegen Verfristung unwirksam.

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