Konsequenz:
Frau Möller hat nach dem Tarifvertrag (§ 10 Absatz 2 TVK) vor Ausspruch der Abmahnung ein Anhörungsrecht. Wird dieses Recht verletzt ist die Abmahnung ohne Anhörung unwirksam. Die Anhörung des Musikers ist gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 TVK Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abmahnung. Nach dieser Vorschrift haben also Musiker, die auf Grundlage des Tarifvertrages TVK eingestellt worden sind, Anspruch darauf, vor der Aufnahme belastender Schriftstücke (z.B. Abmahnung) in die Personalakte angehört zu werden und ggf. eine Gegendarstellung oder Erklärung zu dem vorgeworfenen Verhalten einzureichen (§ 10 Absatz 2 Satz 2TVK).
Beachte:
Bei Verletzung dieses Rechts hat der Arbeitnehmer das Recht, die Entfernung des belastenden Schriftstücks aus der Personalakte zu verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vorwurf in der Sache gerechtfertigt gewesen ist.
Bitte beachten Sie:
Die Abmahnung als Ausübung eines arbeitsvertraglichen Rügerechts unterliegt grundsätzlich nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Abmahnungen stellen nämlich die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Rügerechts dar. Ein Mitbestimmungsrecht besteht lediglich in den Fällen, in denen Ihre Abmahnung der Sache nach eine Betriebsbuße darstellt. Betriebsbußen sind regelmäßig Verwarnungen, Verweise und Geldbußen. Dies bedeutet, dass Ihr Betriebsrat vor Ausspruch einer Abmahnung nicht mitreden darf. Gleiches gilt erst recht für den Orchestervorstand.