Darum geht es
In welchen Fällen Sie bei arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen eine außerordentliche Kündigung aussprechen und wie Sie bei fristlosen Kündigungen Schritt-für-Schritt rechtssicher vorgehen müssen und was Sie hierbei genau an Pflichten beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die außerordentlichen Kündigung ist ausschließlich in § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die außerordentliche Kündigung erfolgt im Allgemeinen fristlos (außerordentliche fristlose Kündigung).
Ist die ordentliche Kündigung tarifrechtlich bzw. einzelvertraglich oder durch Arbeitsvertragsrichtlinien ausgeschlossen, so müssen Sie als Arbeitgeber im Rahmen der Interessenabwägung bei einer außerordentlichen Kündigung nicht auf die fiktive Frist für die ordentliche Kündigung, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abstellen.
Nach § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 Absatz 2 Satz 2 BGB).
Hat der nach § 102 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angehörte Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen (§ 102 Absatz 2 Satz 3 BetrVG).
Nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB müssen Sie als Arbeitgeber dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.