Darum geht es:
Häufig kommt es bei betrieblicher Tätigkeit Ihrer Arbeitnehmer aufgrund von Pflichtverletzungen nicht nur zu Schäden bei Ihnen als Arbeitgeber, sondern auch gegenüber Dritten und anderen Arbeitnehmern. In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mitarbeiter in Regress zu nehmen. Wann und in welcher Höhe Ihr Mitarbeiter bei solchen Pflichtverletzungen für diese Schäden aufkommen muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, für die Folgen seines eigenen Verhaltens einzustehen und die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen (Arbeitnehmerhaftung), ist eine Konsequenz des allgemeinen Zivilrechts, das auch für den Arbeitnehmer gilt. Eine Haftungsgrundlage, die eine Einstandspflicht ("Regress") Ihres Arbeitnehmers und damit auch eine Schadensersatzpflicht auszulösen vermag, kann einmal aus Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten resultieren wie
Die Besonderheit dieser Arbeitnehmerhaftpflicht ist hierbei, dass die ansonsten "uneingeschränkte" Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch besondere von der Rechtsprechung geschaffene Haftungsmilderungen verdrängt ist.
Das Modell des von der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten innerbetrieblichen Schadensausgleichs orientiert sich in erster Linie an dem jeweiligen Grad des Arbeitnehmerverschuldens. Im Interesse einer "Einzelfallgerechtigkeit" im Sinne einer gerechten Aufteilung der Haftungsanteile zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat die Rechtsprechung bei Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis daher ein dreistufiges Haftungsmodell entwickelt. Danach ist der innerbetriebliche Schadensausgleich wie folgt vorzunehmen:
Bei der Haftung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Betriebsangehörigen, ist zwischen Personenschäden einerseits und Sachschäden andererseits zu unterscheiden. Für Personenschäden, die der Arbeitnehmer einem Arbeitskollegen zufügt, greifen die sozialrechtlichen Sondervorschriften des seit dem 01.01.97 geltenden VII. Sozialgesetzbuches (SGB VII). Dieses enthält einen Haftungsausschluss. Danach haften Arbeitnehmer nicht, die
Fügt der Arbeitnehmer bei Verrichtung seiner Arbeit einem außenstehenden (betriebsfremden) Dritten einen Schaden zu, so haftet er diesem für Ersatz des Schadens wiederum nur nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Anders als bei dem Modell des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt hier für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Haftungsbeschränkung.