Haftung gegenüber Betriebsangehörigen

Bei der Haftung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Betriebsangehörigen, ist zwischen Personenschäden einerseits und Sachschäden andererseits zu unterscheiden. Für Personenschäden, die der Arbeitnehmer einem Arbeitskollegen zufügt, greifen die sozialrechtlichen Sondervorschriften des seit dem 01.01.97 geltenden VII. Sozialgesetzbuches (SGB VII). Dieses enthält einen Haftungsausschluss. Danach haften Arbeitnehmer nicht, die

 

  • durch eine betriebliche Tätigkeit
  • einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII)
  • vom Versicherten desselben Betriebs (also in der Regel Arbeitskollegen) verursachen.

Beispiel:

"Die herabstürzenden Dachziegel" Ein von Kevin S. an einem Rohbau unsachgemäß verlegter Dachziegel hat sich gelöst. Hierdurch wird sein Arbeitskollege Harald. K. verletzt.

Folge:

Da der Personenschaden von einem Versicherten desselben Betriebes und durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurde, scheiden gemäß § 105 SGB VII Schadensersatzansprüche aus. Sie müssen als Arbeitgeber daher immer daran denken, dass für Personenschäden gegenüber Arbeitskollegen gemäß § 105 SGB VII ein vollständiger Haftungsausschluss greift. Eine Schadensersatzpflicht kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Arbeitskollege den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat und der auch nicht auf dem nach § 8 Absatz 2 Nrn.1-4 SGB VII versicherten Weg (sog. Wegeunfall) eingetreten ist (§ 109 SGB IX).

Beispiel:

"Dachziegel als Waffe" Kevin S. hat sich über seinen Arbeitskollegen B. Köster geärgert und wirft auf diesen eine Ziegelstein, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung und eine schwere Platzwunde erleidet.

Folge:

Da Kevin S. den Personenschaden vorsätzlich herbeigeführt hat, springt hier nicht die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ein und er muss für den Schaden haften Denken Sie also als Arbeitgeber daran, dass, immer wenn der Versicherungsfall (Arbeitsunfall) von dem unfallverursachenden Arbeitnehmer gegenüber dem in demselben Betrieb tätigen geschädigten Arbeitskollegen vorsätzlich herbeigeführt wurde, die Haftung für Personenschäden ausgeschlossen ist. Allerdings greifen die Vorschriften des SGB VII nicht bei Sachschäden ein. Der Arbeitnehmer ist deshalb hier gegenüber seinem geschädigten Arbeitskollegen grundsätzlich zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber bei einer Schädigung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Schadensausgleichs selbst zur Schadenstragung verpflichtet wäre.

Beispiel:

Der Dachziegel hat sich infolge leichtester Fahrlässigkeit des Kevin S. gelöst. Der herabfallende Ziegelstein beschädigt die Brille seines Arbeitskollegen B. Köster.

Folge:

Kevin S. hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch, da der Schaden nur auf leichteste Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Sie müssen als Arbeitgeber daher daran denken, dass ein Arbeitnehmer bei einem gegenüber einem Arbeitskollegen in Ihrem Betrieb eingetretenen Sachschaden grundsätzlich selbst eintreten muss. Sie müssen jedoch beachten, dass auch hier die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten. Ihr Arbeitnehmer haftet danach also bei leichtester Fährlässigkeit bei Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen überhaupt nicht und Sie als Arbeitgeber müssen dann den Schaden ausgleichen (Freistellungsanspruch).

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