Immer wieder gibt es Streit vor den Arbeitsgerichten in welchen Fällen der Einzelbetriebsrat und wann eigentlich der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Solch ein Streit kostet Geld und kann vermieden werden. In welchen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Gesamtbetriebsrat zuständig ist erfahren Sie in diesem Beitrag. 

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats wird in § 50 Abs. 1 BetrVG geregelt. Danach ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung derjenigen Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können (§ 50 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz BetrVG).

Bei den personellen Einzelmaßnahmen ist grundsätzlich die Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats gegeben, d.h. sie sind grundsätzlich "betriebsbezogen". Diese Angelegenheiten sind in aller Regel konkret betriebsbezogen:

In wirtschaftlichen Angelegenheiten sieht das Betriebsverfassungsgesetz in den §§ 107 Abs. 2, 108 Absatz 6, 109 Absatz 4 BetrVG ausdrückliche Zuständigkeiten für den Gesamtbetriebsrat vor. Der Gesamtbetriebsrat ist insbesondere zuständig für Angelegenheiten, die mit der Errichtung und der Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses zusammen hängen (§ 107 Absatz 2 BetrVG).

Immer wenn Sie in Ihrem Unternehmen Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG (z.B. eine Umstrukturierung) planen, müssen Sie Ihren Gesamtbetriebsrat beteiligen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die sich auf alle oder mehrere Betriebe Ihres Unternehmens auswirken und deshalb eine einheitliche Regelung notwendig machen. Soweit also ein Gesamtbetriebsrat existiert, sollten Sie hier als Arbeitgeber unbedingt klären, mit welchem Gremium Sie Beratungen und Verhandlungen nach den §§ 111 ff. BetrVG aufnehmen. Ob bei Ihnen der Gesamtbetriebsrat oder ein Einzelbetriebsrat zu beteiligen ist, ergibt sich hierbei aus dem Inhalt der von Ihnen geplanten Betriebsänderung.

Der Gesamtbetriebsrat ist jetzt gesetzlich auch für betriebsratsfähige Betriebe zuständig, in denen kein Betriebsrat gewählt worden ist (§ 50 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG).

Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BetrVG können die einzelnen Betriebsräte mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für sie zu behandeln, auch wenn an sich eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat nicht gegeben ist.

Darum geht es:

Was ein Gesamtbetriebsrat ist, wann er gebildet wird und welche Aufgabe und Stellung er im Umgang mit Ihnen als Arbeitgeber hat, erfahren Sie in diesem Beitrag

 

In Unternehmen mit mehreren Betrieben werden für die Arbeitnehmer wichtige Entscheidungen vielfach nicht auf betrieblicher Ebene, sondern durch die Unternehmensleitung getroffen. § 47 Absatz 1 BetrVG sieht daher zwingend die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats vor, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen.

Bei der Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zunächst zu beachten, dass dieser nicht von den Mitarbeitern Ihres Unternehmens gewählt wird, sondern die Mitglieder von den Betriebsratsmitgliedern der einzelnen Betriebsräte entsandt werden.

Da dem Gesamtbetriebsrat Vertreter von Betrieben unterschiedlicher Größe angehören, bestimmt das Gesetz in § 47 Abs. 7 und 8 BetrVG, dass jedes Gesamtbetriebsratsmitglied bei einer Abstimmung so viele Stimmen hat, wie wahlberechtigte Arbeitnehmer seiner Gruppe in dem Betrieb oder in den Betrieben, von denen es entsandt wird, in die Wählerliste eingetragen waren.

Das Gesetz regelt in § 49 BetrVG das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, die in folgenden Fälle eintritt: