Darum geht es
Im Gegensatz zum unbefristeten Arbeitsverhältnis endet das befristete Arbeitsverhältnis mit Zeitablauf, ohne dass der Ausspruch einer Kündigung erforderlich ist. Die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund einzusetzen, hat für Sie als Arbeitgeber in der Praxis viele Vorteile. Wie Sie von diesem Instrument rechtssicher Gebrauch machen können und wo für Sie bei diesen Verträgen Gefahren lauern, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Von Bedeutung ist hierbei, dass eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG nur bei einer Kalenderbefristung möglich ist.
Sie haben als Arbeitgeber die Möglichkeit, einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag zu verlängern. Allerdings ist während der höchstens zulässigen Gesamtdauer von zwei Jahren maximal eine dreimalige Verlängerung möglich.
Falls Sie verlängern möchten, müssen Sie als Arbeitgeber ferner darauf achten, dass die Verlängerungsabrede immer rechtzeitig vor Ablauf des davon vereinbarten Befristungsendes treffen. So ist es unzulässig, erst nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages eine Verlängerung zu vereinbaren.
Keine Verlängerung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG ist ebenso ein unmittelbares Anschließen an das vorangegangene Arbeitsverhältnis unter gleichzeitiger Änderung des Vertragsinhalts.
Soweit Sie als Arbeitgeber ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründen wollen, müssen Sie streng darauf achten, dass mit Ihnen als Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies bedeutet, dass beim selben Arbeitgeber keine Vorbeschäftigung vorliegen darf und in diesem Falle § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG die Befristung nach Satz 1 ohne Sachgrund ausschließt.
Ein "Zuvor"-Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG liegt nur dann vor, wenn auf beiden Seiten Identität der Arbeitsvertragsparteien bestanden hat.