Rechtsgrundlagen neben allgemeinen Gesetzen:
Üblicherweise werden den Theatern zum Zwecke einer Bühnenaufführung von dem Autor eines Bühnenwerks bzw. Verlag sog. Aufführungsrechte übertragen. Das Aufführungsrecht (§ 19 UrhG) ist das Recht, ein Musikwerk öffentlich zur Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig (es muss sich um ein für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel) darzustellen.
Literarische Werke - also Theaterstücke, Romane, etc. - sind wie andere Werke bis zur Vollendung des 70.Kalenderjahres nach dem Tod des Autors urheberrechtlich geschützt (§64 Absatz 1 UrhG). Die Rechte gehen im Falle des Todes des Autors auf die Erben über und werden in der Theaterpraxis regelmäßig von einem Verlag gegenüber einer Bühne vertreten.
Vertragsbeziehungen im Bereich der Theater
1. Autor - Verlag
2. Verlag - Theater
Weitere: Autor - Verwertungsgesellschaft Verlag - Verwertungsgesellschaft Theater - Verwertungsgesellschaft
Der immer wiederkehrende Konflikt ist hierbei stets die Frage, ob die oben beschriebenen Änderungen bei der Bearbeitung von Theaterstücken noch zulässig, insbesondere nicht von der Erlaubnis des Autoren oder Verlages abhängig waren. Bei der Inszenierung von Bühnenwerken muss zwischen dem zulässigen Interpretations- und Modernisierungsspielraum einerseits und den hiervon nicht mehr vom Aufführungsrecht gedeckten Änderungen andererseits unterschieden werden. Wenn nichts anderes mit dem Autor oder Bühnenverlag vereinbart ist, darf das Bühnenunternehmen als Inhaber des ihm übertrageben Aufführungsrechts (Nutzungsrechts) grundsätzlich insbesondere keine Änderungen vornehmen (§ 39 Absatz 1 UrhG). Andererseits sieht § 39 Absatz 2 UrhG ausdrücklich vor, dass "Änderungen des Werks und Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, zulässig sind".
Schließlich kann eine Bühnenfassung aber nicht nur Urheberrechte verletzen, sondern können einzelne Aussagen darüber hinaus auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von einzelnen Personen darstellen, weil diese sich durch die Aufführung beispielweise negativ dargestellt oder verschmäht sehen.
Ein solcher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht muss hierbei nicht immer rechtswidrig sein. So kann nämlich ein solcher durchaus durch das Grundrecht der Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG) gedeckt sein, falls nicht überwiegende Interessen des Verletzten entgegenstehen. Ist beispielsweise die konkrete Art der Darstellung in einer Bühnenfassung erkennbar satirisch und hat eine Person durch publizistische Tätigkeit zu in der Öffentlichkeit interessierenden Fragen wiederholt Stellung genommen, so muss es diese Person dulden, wenn sie und ihre Äußerungen zum Gegenstand einer kritisch-satirischen Darstellung gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 10.07.2002, in: NJW 2002, Seite 3767 f).
Die rechtliche Beurteilung, ob eine bestimmte Aufführung mit Autorenrechten in Konflikt getreten ist, insbesondere eine Bearbeitung vorliegt, die nur mit Einwilligung des Autors bzw. des Verlags möglich ist, ist eine schwierige Rechtsfrage. Hierbei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bearbeitung von Bühnenwerken ein strenger Maßstab angelegt wird. Dementsprechend werden reine Textrevisionen oder Sprachglättungen sowie technisch bedingte und jedem Regisseur ohne weiteres geläufige Änderungen als eine ausschließlich handwerksmäßige Betätigung bei der Wiedergabe des Originalwerkes angesehen und demzufolge nicht als urheberrechtsschutzfähige Bearbeitung anerkannt.
Stellt die Inszenierung eine eigene schöpferische Leistung des Theaterregisseurs dar, ist sie mit dem Begriff der Interpretation dahingehend nicht mehr zu fassen. Hier ist von einer nach § 3 UrhRG schutzfähigen Bearbeitung auszugehen . Falls ein Bühnenregisseur als Bearbeiter gem. § 3 UrhRG auftritt, indem er beispielsweise eine eigene Schöpfung erarbeitet hat und hierbei die Textfassung des Bühnenautors umgestaltet hat, so darf dies aber nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. des Verlages erfolgen.
Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, Entstellungen oder Beeinträchtigungen seines Werks zu verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Der urheberrechtliche Schutz vor Entstellung ist ein Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts. Das Recht gegen Entstellungen des Werkes schützt den Bestand der konkreten Form, wie der Urheber es an die Öffentlichkeit entlassen will. Da das Regietheater in Deutschland traditionell von der Konfrontation des Textes mit den künstlerischen Vorstellungen der Künstler und vor allem des inszenierenden Regisseurs lebt, kommt § 14 UrhRG vor allem im Theaterbereich eine bedeutsame Rolle zu.
Checkliste:
Bearbeitung von Theaterstücken bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten