Üblicherweise werden den Theatern zum Zwecke einer Bühnenaufführung von dem Autor eines Bühnenwerks bzw. Verlag sog. Aufführungsrechte übertragen. Das Aufführungsrecht (§ 19 UrhG) ist das Recht, ein Musikwerk öffentlich zur Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig (es muss sich um ein für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel) darzustellen.
Literarische Werke - also Theaterstücke, Romane, etc. - sind wie andere Werke bis zur Vollendung des 70.Kalenderjahres nach dem Tod des Autors urheberrechtlich geschützt (§64 Absatz 1 UrhG). Die Rechte gehen im Falle des Todes des Autors auf die Erben über und werden in der Theaterpraxis regelmäßig von einem Verlag gegenüber einer Bühne vertreten.