Beispiel:
"Datenschutz durch Betriebsvereinbarung absichern" Einführung und Anwendung von EDV-Systemen Sie beabsichtigen, ein EDV-System einzuführen, bei dem die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten vorgesehen ist.
Folge:
Um hier rechtssicher einen Erlaubnistatbestand zu schaffen, ist hier unbedingt der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ratsam. Für Ihre Gegenstrategie muss also eines klar sein: Wenn Sie gegen den Arbeitnehmerdatenschutz verstoßen, kann Sie das teuer zu stehen kommen. Auch ist nicht immer klar, ob die mit Ihrem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsverträge die von Ihnen gewünschte Datenerhebung rechtfertigen. Auch sind technische Einrichtungen, die Sie in Ihrem Unternehmen anschaffen wollen, auch häufig deshalb mitbestimmungspflichtig, weil sie zur Kontrolle von Leistung und Verhalten Ihrer Arbeitnehmer geeignet sind.
Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie für die Datenerhebung eine rechtssichere Grundlage schaffen. Sie vermeiden damit auch, dass Ihr Betriebsrat bei Verstößen gegen den Arbeitnehmerdatenschutz die Aufsichtsbehörden einschaltet oder die schutzwürdigen Interessen Ihrer Mitarbeiter per einstweiliger Verfügung durch das Arbeitsgericht sichert. Um sich vor dem geplanten neuen Datenschutzrecht zu wappnen, das möglicherweise zukünftig den Erlaubnistatbestand der Einwilligung verbietet, sollten sie daher schon jetzt die Betriebsvereinbarung als innerbetriebliches Regelungsinstrument erwägen. Da die Betriebsvereinbarung "Rechtsnormcharakter" hat, vermeiden Sie damit als "Datenschutzsünder" ins Visier der Aufsichtsbehörden oder der Öffentlichkeit zu geraten.