Beispiel:
"Bei Einwilligung gesetzliche Voraussetzungen einhalten" Sie haben Ihr Unternehmen mit einer neuen Telefonanlage ausstatten lassen. Jetzt drängen Sie auf eine schnelle Inbetriebnahme.
Folge:
Ihr Betriebsrat kann hier ganz schnell "Stopp" sagen. Es reicht nicht, dass Sie mit Ihren Mitarbeitern einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts Ihrer Mitarbeiter muss eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen. Das BDSG regelt die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandes einer Einwilligung (§ 4 Absatz 1 BDSG). Hierzu gehören vor allem, dass die Einwilligung
- freiwillig abgegeben wurde (§ 4 a Absatz 1 Satz 1 BDSG)
- den Grundsätzen nach Transparenz genügt (§ 4 a Absatz 1 Satz 2 BDSG)
- der Schriftform genügt (§ 4 a Absatz 1 Satz 3 BDSG)
- gegenüber anderen Erklärungen schriftlich besonders hervorgehoben ist (§ 4 a Absatz 1 Satz 4 BDSG).
Arbeitgeber-Tipp!
Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ist Ihnen daher unbedingt zu empfehlen, die Einwilligung Ihrer Arbeitnehmer in die Verwendung personenbezogener Daten durch Ihr Unternehmen möglichst in einer separaten Urkunde und nicht zusammen mit dem Arbeitsvertrag abgeben zu lassen sowie ferner die freiwillige Abgabe ausdrücklich zu dokumentieren.
Musterformulierung:
"Mir ist bekannt, dass die Abgabe der folgenden Einwilligung im Hinblick auf mein Arbeitsverhältnis nicht notwendig ist, ich die folgende Erklärung nicht abgeben muss und an die Nichteinwilligung keinerlei Folgen geknüpft sind. Mit der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung meiner personenbezogenen Daten in dem beschriebenen Umfang willige ich ein."
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund einer sehr aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 24.01.2012 - 19 SaGA 1480/11) müssen Sie unbedingt beachten, dass Sie persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von Ihrer Homepage löschen müssen. Sie müssen ansonsten befürchten, dass der betroffene Arbeitnehmer die Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzt.
Arbeitgeber-Tipp!
Da zu befürchten ist, dass möglicherweise auch die jetzt in § 4 BDSG geregelte Einwilligung von diesen Gesetzesverschärfungen betroffen sein könnten, ist Ihnen gerade zum jetzigen Zeitpunkt unbedingt eine Betriebsvereinbarung als innerbetriebliche Regelung zu empfehlen.