Wie der Arbeitnehmerdatenschutz gesetzlich geregelt ist"

Der Arbeitnehmerdatenschutz wird in zahlreichen Rechtsvorschriften des BDSG festgelegt. Bedeutsam ist aber bei allen gesetzlichen Vorschriften, dass Sie als Arbeitgeber in der Pflicht sind, den Arbeitnehmerdatenschutz in Ihrem Betrieb sicherzustellen.

 

Beispiel:

"Datenschutz durch Betriebsvereinbarung absichern" Einführung und Anwendung von EDV-Systemen Sie beabsichtigen, ein EDV-System einzuführen, bei dem die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten vorgesehen ist.

Folge:

Um hier rechtssicher einen Erlaubnistatbestand zu schaffen, ist Ihnen hier unbedingt der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ratsam. Jedenfalls sollten Sie das BDSG kennen. Dort sind vor allem die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers festgelegt. Das BDSG bestimmt zunächst, dass die Erhebung von personenbezogenen Daten nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes gerechtfertigt und sonst verboten ist. Im Weiteren werden dort auch die konkreten Pflichten für Sie als Arbeitgeber zur Beurteilung, ob eine Rechtfertigung zur Erhebung von Beschäftigungsdaten durch Sie erlaubt ist, festgelegt.

Der Arbeitnehmerdatenschutz wird durch eine Vielzahl von Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), die auch dem Schutz Ihrer Arbeitnehmer dienen, ergänzt. Die Einhaltung der Vorschriften des BDSG wird nicht nur von dem Betriebsrat, sondern ferner auch von staatlichen Aufsichtsbehörden überwacht. In der täglichen Praxis spielt § 4 Absatz 1 BDSG eine ganz wichtige Rolle. Eine Datenverarbeitung personenbezogener Daten muss rechtlich gerechtfertigt sein. Als "Rechtfertigungsinstrumente" kommen hierbei nur

  • das BDSG selbst
  • sonstige Rechtsnormen (z.B. Abgabenordnung. Steuergesetze, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, etc.)
  • die Einwilligung

Beispiel:

"Nur bei Einwilligung legal" Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb haben durch ausdrückliche schriftliche Einwilligung in die Verwendung ihrer persönlichen Daten eingewilligt.

Folge:

Da die Einwilligung Ihrer Arbeitnehmer vorliegt, ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gemäß § 4 Absatz 1 BDSG zulässig. Ergänzt werden diese gesetzlichen Vorgaben durch weitere Mitbestimmungstatbestände des BetrVG, wonach Ihr Betriebsrat bei der technischen Überwachung aktiv werden darf. Besondere Bedeutung hat hier § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen, bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung Ihrer Arbeitnehmer zu überwachen. Besonders gemeint sind damit alle technischen Einrichtungen, die unmittelbar dazu bestimmt sind, ihre Mitarbeiter bei ihrer Arbeit zu beobachten, also Ihnen Kenntnis über das Arbeiten oder die Leistung Ihrer Mitarbeiter verschaffen. Solche Einrichtungen sind etwa

  • Stempeluhr
  • Videokamera, mit der die Tätigkeit an Arbeitsplätzen gefilmt wird
  • Fahrtenschreiber
  • Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung
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