Exkurs Orchestervorstand: Tarifvertragliches Ordnungsrecht bei Orchestermusikern

Bei Dienstpflichtverletzungen durch Orchestermusiker müssen Sie als Arbeitgeber beachten, dass es neben dem arbeitsvertraglichen Instrumentarium des Arbeitgebers im TVK noch ein tarifvertragliches Ordnungsrecht gibt. Dieses spezielle Ordnungsrecht gibt insbesondere den im Orchester gebildeten Interessenvertretungen (Orchestervorstand) in künstlerischen Angelegenheiten das Recht Verstöße gegen die betriebliche Ordnung selbst durch Verwarnungen zu sanktionieren. Nach § 56 TVK i.V.m. § 5 Abs. 3 TV-Orchestervorstand ist neben Ihnen als Arbeitgeber auch der jeweilige Orchestervorstand berechtigt und verpflichtet Verstöße gegen die dienstlichen Verpflichtungen der Musiker zu verfolgen. Die Ausgestaltung dieses Ordnungsrechts ist in den §§ 6-8 TV-Orchestervorstand enthalten.

 

Bitte beachten Sie:

Die Sanktionen des Orchestervorstandes knüpfen an Verstöße gegen die betriebliche Ordnung an, nicht an Arbeitsvertragsverletzungen ohne Auswirkungen auf die betriebliche Ordnung. Zweck der Zweigleisigkeit: Da in diesem sensiblen Bereich einerseits der Nachweis einer Reihe von Schäden schwierig ist, andererseits die Kündigung (und als Vorstufe: die Abmahnung) oftmals den Interessen aller Beteiligten widerspricht, dient das tarifvertraglich vereinbarte Ordnungsrecht einer sachdienlicheren Abstufung der Sanktionsmöglichkeiten. Diese unterliegen (wie auch die Abmahnung bzw. Kündigung durch den Arbeitgeber) der gerichtlichen Kontrolle.

Bitte beachten Sie:

Eine Verwarnung im Sinne des § 7 Abs. 1 TV-Orchestervorstand ist nicht identisch mit einer Abmahnung durch den Arbeitgeber! Sollten Sie also die Notwendigkeit einer Kündigung in Betracht ziehen, empfiehlt es sich, unabhängig von eventuellen Verwarnungen durch den Orchestervorstand eine reguläre Abmahnung auszusprechen.

Gelesen 10049 mal