Abmahnung: Ohne Zugang keine Wirksamkeit

Sie sollten immer daran denken, dass eine Abmahnung nur dann wirksam wird, wenn ihr Adressat, das heißt der Mitarbeiter, von ihr auch Kenntnis nehmen kann. Ohne einen solchen Zugang bei Ihrem Musiker ist die Abmahnung unwirksam. Beispiel: Nichts gehört - nicht zugegangen Ihr Musiker, Herr Martens, ist zu wiederholten Mal zu spät zu den eingeteilten Diensten gekommen. In der lauten Kantine werfen Sie ihm sein Verhalten vor und drohen ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen an, falls sich dieses Verhalten wiederholen sollte. Später beruft sich Herr Martens darauf, dass er wegen des Lärms in der Kantine kein Wort verstehen konnte.

 

Konsequenz:

Grundsätzlich gilt unter Anwesenden eine Abmahnung dann als zugegangen, wenn sie ihr Gesprächspartner auch verstehen konnte. In diesem Fall ist Ihre Abmahnung also gar nicht zugegangen, da Herr Martens sie nicht verstehen konnte. In einem solchen Fall sollten Sie also so schnell wie möglich eine schriftliche Abmahnung aushändigen. Besonders wichtig ist, dass Ihr Mitarbeiter die Abmahnung ferner auch tatsächlich erhält und von dem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Eine Abmahnung gilt daher als nicht zugegangen, wenn Ihr Mitarbeiter im Urlaub, verreist oder aus anderen Gründen abwesend ist.

Beispiel:

Nur Übersetzung gilt Frau Chang ist chinesische Staatsangehörige und Musikerin ihres Orchesters. Schon häufiger mussten Sie sie wegen nicht angezeigter Nebentätigkeiten in anderen Orchestern Verlassens rügen. Nachdem sie schon wieder ihre Anzeigepflicht verletzt hat, schreiben Sie eine Abmahnung und überreichen sie mit dem Hinweis, "sie wisse schon, warum sie dieses Schreiben erhalte". Sie haben nicht bedacht, dass Frau Chang nicht Deutsch lesen kann.

Konsequenz:

Frau Chang hat die Abmahnung zwar erhalten, sie kann sie aber wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht lese. Auch in diesem Fall gilt die Abmahnung als nicht zugestellt. Nur wenn sie beispielsweise in übersetzter Form überreicht wird, ist sie wirksam zugegangen. Haben Sie Ihrem Musiker eine schriftliche Abmahnung ausgehändigt, sollten Sie sich von ihm auch den Erhalt der Abmahnung schriftlich bestätigen lassen, etwa durch seine Unterschrift auf dem Abmahnungsschreiben. Soweit Sie eine Abmahnung per Post versenden, sollten Sie auch hier auf den Zugang des Dokuments achten. Die Versendung der Abmahnung mit Normalpost reicht als Beweis für den Zugang nicht aus. Ihr von Ihnen abgemahnte Musiker kann sich später immer darauf berufen, genau dieses Schreiben nicht erhalten zu haben, und den Zugang können Sie bei Normalpost natürlich nicht nachweisen.

Bitte beachten Sie:

Wenn Ihr Mitarbeiter die Annahme bei Übergabe verweigert Sie haben rechtlich keinerlei Möglichkeit Ihren Musiker zu zwingen, den Empfang der Abmahnung durch Unterschrift (beispielsweise auf der Kopie des Abmahnungsschreibens) zu betätigen. Wenn sich Ihr Musiker weigert, die Abmahnung schriftlich zu bestätigen, sollten Sie zusätzlich einen Zeugen herbeirufen, der die Aushändigung der Abmahnung bestätigen kann. Auch hier sollten Sie sich die Bestätigung des Zeugen schriftlich geben lassen. Wenn Sie Ihrem Musiker die Abmahnung eine schriftliche Abmahnung nach Hause schicken wollen, stellen Sie den Zugang dann bitte dadurch sicher, dass die Abmahnung

  • durch einen Boten ausgehändigt wird und die Übergabe per Empfangsbescheinigung erfolgt
  • per Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben versenden
  • per Gerichtsvollzieher zustellen
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