Beispiel:
"Lohnanspruch bleibt bestehen" Sie haben Wolfgang F. ohne Beteiligung des Betriebsrats eingestellt. Der Betriebsrat verlangt jetzt die Aufhebung der Einstellung nach § 101 BetrVG.
Folge:
Bei Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht darf der Betriebsrat nach § 101 BetrVG die Aufhebung der Einstellung verlangen. In diesem Fall behält Wolfgang F. bis zu einer Kündigung seinen Lohnanspruch (vgl. BAG, Urteil vom 02.07.80 in AP Nr. 5 zu § 101 BetrVG 1972 = NJW 1981, S. 703). Immer wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne erteilte, fingierte oder ersetzte Zustimmung des Betriebsrats einstellen oder eine vorläufige Einstellung vornehmen, ohne das Verfahren nach § 100 BetrVG zu beachten, kann dieser beim Arbeitsgericht die Aufhebung der Maßnahme (z.B. Einstellung) verlangen. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber in diesen Fällen immer Gefahr laufen, dass Sie vom Arbeitsgericht dazu verurteilt werden, die tatsächliche Beschäftigung zu beenden. Dies, obwohl Sie wegen der Wirksamkeit des Arbeitsvertrages zur Lohnzahlung verpflichtet bleiben.