Beispiel:
"Dringende Erforderlichkeit ein Muss" Sie wollen bei Wolfgang F. nicht warten, bis die endgültige Zustimmung des Betriebsrats zu der von Ihnen beantragten Einstellung vorliegt, weil Sie befürchten, ohne eine "Ersatzkraft" den Auftrag nicht durchführen zu können.
Folge:
Da Sie ohne die sofortige Durchführung der vorläufigen Einstellung spürbare Nachteile befürchten müssen (Auftragsverlust), ist die vorläufige Einstellung dringend erforderlich (unaufschiebbar). Sie müssen als Arbeitgeber also immer daran denken, dass § 100 BetrVG also nur dann zur Anwendung kommt, wenn die vorläufige Maßnahme also in Bezug auf einen konkreten Arbeitnehmer unaufschiebbar ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn ohne die sofortige Durchsetzung der Maßnahme in Ihrem Betrieb spürbare Nachteile eintreten oder Ihnen spürbare Vorteile entgehen würden und die Maßnahme keinen Aufschub duldet.
Wichtiger Hinweis:
Ob sachliche Gründe vorliegen und deshalb die Durchführung der Maßnahme dringend erforderlich ist, ist immer nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Bei der Einstellung ist relevant, ob das längere Freibleiben des Arbeitsplatzes mit dem ordnungsgemäßen, geregelten Ablauf des Betriebes vereinbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 06.10.78 in AP Nr. 10 zu § 99 BetrVG 1972). Auch bei der Versetzung ist entscheidend, ob ohne sie der betriebliche Arbeitsablauf ernsthaft gefährdet wäre, etwa wenn in einem Betrieb wegen momentaner besonderer Nachfrage nach den dort gefertigten Produkten ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften entsteht (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.77 in AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972).