In diesen Fällen kommen vorläufige personelle Maßnahmen in Betracht

Nach dem Gesetz können Sie als Arbeitgeber, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, personelle Maßnahmen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorläufig durchführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 100 BetrVG). Danach werden von dieser Vorschrift (§ 100 BetrVG) alle in § 99 Absatz 1 genannten personellen Einzelmaßnahmen erfasst.

 

Beispiel:

"Die vorläufige Einstellung" Da Bruno S. bei Ihnen in einigen Monaten altersbedingt ausscheidet, wollen Sie hierfür einen Ersatz. Da Sie gerade einen großen Auftrag haben und die Position möglichst schnell besetzen müssen, planen Sie, seine Stelle vorläufig mit Wolfgang F. zu besetzen.

Folge:

Einstellungen gem. § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG werden ausdrücklich von § 100 Absatz 1 Satz 1 BetrVG als mögliche personelle Einzelmaßnahme erfasst. Da die Maßnahme eilbedürftig ist, können Sie daher Wolfgang F. grundsätzlich erst einmal vorläufig einstellen. Als Arbeitgeber müssen Sie also beachten, dass auf das grundsätzliche Zustimmungserfordernis des Betriebsrats vor Durchführung der Maßnahme bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen "verzichtet" werden kann und Sie diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 100 BetrVG) sofort vornehmen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt § 100 hierbei für Einstellungen und Versetzungen (§ 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG).

Beachte:

Um vorläufige personelle Maßnahmen im Sinne von § 100 Absatz 1 BetrVG handelt es also nur bei der in § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG genannten Einstellung sowie Versetzung. Auch wenn Sie diese personellen Einzelmaßnahmen letztlich nur nach vorheriger Zustimmung Ihres Betriebsrats endgültig durchführen dürfen, haben Sie bei der Einstellung und Eingruppierung somit die Möglichkeit, die Maßnahmen erst einmal vorläufig durchzuführen.

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