Beispiel:
"Die vorläufige Einstellung" Da Bruno S. bei Ihnen in einigen Monaten altersbedingt ausscheidet, wollen Sie hierfür einen Ersatz. Da Sie gerade einen großen Auftrag haben und die Position möglichst schnell besetzen müssen, planen Sie, seine Stelle vorläufig mit Wolfgang F. zu besetzen.
Folge:
Einstellungen gem. § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG werden ausdrücklich von § 100 Absatz 1 Satz 1 BetrVG als mögliche personelle Einzelmaßnahme erfasst. Da die Maßnahme eilbedürftig ist, können Sie daher Wolfgang F. grundsätzlich erst einmal vorläufig einstellen. Als Arbeitgeber müssen Sie also beachten, dass auf das grundsätzliche Zustimmungserfordernis des Betriebsrats vor Durchführung der Maßnahme bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen "verzichtet" werden kann und Sie diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 100 BetrVG) sofort vornehmen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt § 100 hierbei für Einstellungen und Versetzungen (§ 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG).
Beachte:
Um vorläufige personelle Maßnahmen im Sinne von § 100 Absatz 1 BetrVG handelt es also nur bei der in § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG genannten Einstellung sowie Versetzung. Auch wenn Sie diese personellen Einzelmaßnahmen letztlich nur nach vorheriger Zustimmung Ihres Betriebsrats endgültig durchführen dürfen, haben Sie bei der Einstellung und Eingruppierung somit die Möglichkeit, die Maßnahmen erst einmal vorläufig durchzuführen.