Jetzt kommt es auf die Reaktion Ihres Betriebsrats an

Auch wenn Sie zu einer geplanten Einstellung ordnungsgemäß die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt haben, geht in der Praxis die geplante Einstellung nicht immer reibungslos über die Bühne. Ihr Betriebsrat hat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG nämlich drei Möglichkeiten, auf Ihr Zustimmungsersuchen zu reagieren.

 

  • Er ist mit der geplanten Einstellung ausdrücklich einverstanden (Vorsicht! Auf Schriftform achten)
  • er äußert sich innerhalb der 1-wöchigen Zustimmungsverweigerungsfrist gar nicht, so dass seine Zustimmung nach Fristablauf gemäß § 99 Absatz 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt (so genannte Zustimmungsfiktion)
  • er verweigert ausdrücklich seine Zustimmung zu der geplanten Einstellung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (§ 99 Absatz 3 Satz 1 BetrVG).

Wichtiger Hinweis:

Der Betriebsrat darf seine Zustimmung jedoch nur aus bestimmten, in § 99 Absatz 2 BetrVG gesetzlich genannten Gründen, verweigern. Taugliche Gründe für die Zustimmungsverweigerung können hierbei nach § 99 Absatz 2 BetrVG sein:

  • Verstoß gegen eine Rechtsnorm (§ 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG)
  • Verstoß gegen Auswahlrichtlinien (§ 99 Absatz 2 Nr. 2 BetrVG)
  • Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer (§ 99 Absatz 2 Nr. 3 BetrVG)
  • Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers (§ 99 Absatz 2 Nr. 4 BetrVG)
  • fehlende Ausschreibung im Betrieb (§ 99 Absatz 2 Nr. 5 BetrVG)
  • Gefahr für den Betriebsfrieden (§ 99 Absatz 2 Nr. 6 BetrVG)

Der Betriebsrat ist in der Entscheidung frei, ob er auch bei Vorliegen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes die Zustimmung verweigern will oder nicht. Will er die Zustimmung verweigern, so muss er Ihnen dies innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich tun (§ 99 Absatz 3 Satz 1 BetrVG). Die Wochenfrist kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder durch Tarifvertrag verlängert werden.

Arbeitgeber-Tipp:

Die Zustimmungsverweigerung ist nur dann ausreichend begründet, wenn die angegebene Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 99 Absatz 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden soll. Der Betriebsrat darf nach Ablauf der Wochenfrist auch keine weiteren Gründe mehr nachschieben, so dass Sie bei einem begründungslosen Widerspruch nach einer Woche "aus dem Schneider" sind und die geplante Einstellung vornehmen können.

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