Beispiel:
"Stellungnahmefrist des Betriebsrats auch in Eilfällen" Sie wollen Rüdiger K. sofort kündigen, weil Sie diesen bei einem Diebstahl ertappt haben und für die darauf folgende Woche eine schon lange geplante Dienstreise antreten wollen.
Folge:
Auch in diesem Fall müssen Sie bei einer ordentlichen Kündigung die 1-Wochen-Frist und bei einer fristlosen Kündigung die 3-Tage-Frist einhalten (§ 102 Absatz 2 Satz 2 und 3 BetrVG). Auch in "Eilfällen" können Sie dem Betriebsrat keine kürzere Frist setzen. Als Arbeitgeber müssen Sie also immer darauf achten, dass der Betriebsrat bei ordentlichen Kündigungen eine Überlegungsfrist von einer Woche, bei außerordentlichen Kündigungen von längstens drei Tagen zur Verfügung hat (§ 102 Absatz 2 Satz 2 und 3 BetrVG).
Wichtiger Hinweis!
Äußert sich der Betriebsrat innerhalb der Frist des § 102 Absatz 2 BetrVG nicht, so gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt, obwohl es der Zustimmung des Betriebsrates nicht bedarf (Zustimmungsfiktion).
Beachte:
Im Unterschied zu § 99 BetrVG kommt es im Rahmen von § 102 BetrVG nicht darauf an, ob in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer sind. Es reicht also, wenn "nur" ein Betriebsrat mit fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern errichtet wurde.