Darum geht es:
Das BetrVG knüpft bei der Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften, die für Sie von Bedeutung sind, an bestimmte wichtige Fristen und Schwellenwerte an, die Sie als Arbeitgeber im Auge haben müssen. Welche betriebsverfassungsrechtlichen "Hausnummern" an Fristen und Schwellenwerten Sie kennen müssen und welche Regelungen Sie im Blick haben müssen, um zum richtigen Ergebnis zu kommen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Betriebsratsfähigkeit hängt gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG zunächst davon ab, dass in Ihrem Betrieb in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden und von diesen mindestens drei Arbeitnehmer wählbar sind (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG).
Wahlberechtigt sind gemäß § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Dauer der Betriebszugehörigkeit keinerlei Rolle spielt. Hierzu zählen auch ausländische Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte und Heimarbeiter, die in der Hauptsache für Ihren Betrieb arbeiten.
Wählbar sind nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer, die Ihrem Betrieb mindestens 6 Monate angehören oder während dieser 6 Monate einem Betrieb Ihres Unternehmens oder Konzerns angehört haben (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 BetrVG).
Mit wie vielen Betriebsratsmitgliedern Sie es zu tun haben werden, orientiert sich an der Größe Ihres Betriebes (§ 9 BetrVG). Bestimmungsgröße für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist stets die Arbeitnehmerzahl Ihres Betriebes. Der Betriebsrat besteht hierbei in Betrieben mit in der Regel
Bei Betriebsratswahlen müssen Sie sich auf einen vierjährigen Wahlturnus einstellen. Die gesetzlichen Wahlen finden dabei grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt (§ 13 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Aber es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel. So zählt § 13 Absatz 2 BetrVG 6 Fälle auf, in denen ein Betriebsrat außerhalb der gesetzlichen Wahlperiode zu wählen ist:
Für große Betriebe sieht § 38 BetrVG vor, dass Sie ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder generell von ihrer beruflichen Tätigkeit frei stellen müssen. Hierbei ist die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder von der Zahl der in Ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängig. Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 BetrVG mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Dieser Antrag kann nicht nur von Ihnen oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, sondern auch von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer Ihres Betriebes gestellt werden.
In der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds ist eine fristlose Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig (§ 103 Absatz 1 BetrVG). Die Zustimmung des Betriebsrats ist somit Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung - gleich aus welchen Gründen - oder gilt sie als verweigert, so müssen Sie als Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB beantragen.
Um den Auszubildenden davor zu schützen, dass seine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit Rücksicht auf seine Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung abgelehnt wird, bestimmt § 78 a BetrVG, dass zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn der Auszubildende dies innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich verlangt. Dieses Arbeitsverhältnis kann nur beendet werden, wenn Sie als Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Auflösung stellen.
Betriebsvereinbarungen sind nicht für die "Ewigkeit" und können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von Ihnen als Arbeitsgeber immer mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 Absatz 5 BetrVG).
Als Arbeitgeber dürfen Sie nicht vergessen, dass Sie in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung beteiligen müssen (§ 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung Ihnen schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Betriebsrat die Mitteilung seiner Zustimmungsverweigerung innerhalb dieser Frist, gilt die Zustimmung als erteilt.
Bis die Zustimmung des Betriebsrats zu einer von Ihnen beabsichtigten Einstellung vorliegt oder gar durch das Arbeitsgericht ersetzt wird, kann geraume Zeit vergehen. Vielfach werden Sie als Arbeitgeber mit einer geplanten Einstellung nicht so lange warten können. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt Ihnen hier die Möglichkeit, dass Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Einstellung auch vorläufig vornehmen können (§ 100 BetrVG). Wenn Ihr Betriebsrat dieser vorläufigen Einstellung jedoch nicht zustimmt, dürfen Sie diese jedoch gleichwohl vornehmen bzw. aufrechterhalten, wenn Sie innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen.
Nach § 102 Absatz 1 Satz 1 BetrVG sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Auf die Stellungnahme des Betriebsrats brauchen Sie nicht beliebig lange zu warten.
Ein besonderes Instrument zur Beteiligung des Betriebsrats an wirtschaftlichen Angelegenheiten ist der Wirtschaftsausschuss. Er muss in allen Betrieben mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern kraft Gesetzes gebildet werden (§ 106 Absatz 1 BetrVG). Eine Ausnahme besteht nur bei Tendenzbetrieben, die keinen Wirtschaftsausschuss errichten müssen (§ 118 Absatz 1 Satz 2 BetrVG).
In wirtschaftlichen Angelegenheiten sieht das Gesetz Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen (§ 111 ff. BetrVG) vor. Allerdings besteht dieses Beteiligungsrecht nur, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern handelt.