Beteiligungsrechte bei Betriebsänderungen: Sozialplanpflicht bei bestimmten Schwellenwerten

In wirtschaftlichen Angelegenheiten sieht das Gesetz Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen (§ 111 ff. BetrVG) vor. Allerdings besteht dieses Beteiligungsrecht nur, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern handelt.

 

Beispiel:

"Sozialplanpflicht ab 20 Arbeitnehmern" Sie planen Ihr Unternehmen, das aus 35 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht, zu schließen (Teilbetriebsstilllegung).

Folge:

In diesem Fall kann Ihr Betriebsrat einen Sozialplan zum Ausgleich und zur Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile verlangen (§ 112 BetrVG). Als Arbeitgeber müssen Sie also beachten, dass § 111 Satz 1 BetrVG für den maßgeblichen Stellenwert auf die Arbeitnehmerzahl Ihres Unternehmens abstellt. Dies bedeutet, dass Sie in einem Unternehmen mit weniger als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (Kleinbetrieb) nicht zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtet sind.

Checkliste:

(1) Haben Sie gewusst, dass Betriebsräte gem. § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nur in Betrieben errichtet werden können, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind?
Wenn ja, ist Ihnen also bekannt, dass in Kleinbetrieben es zu keiner Betriebsratswahl kommen kann.

(2) Haben Sie daran gedacht, dass es für die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) Ihrer Arbeitnehmer darauf ankommt, dass diese am Tag der Stimmabgabe mindestens 18 Jahre alt sind?
Wenn ja, sollten Sie aber auch nicht vergessen, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit für die Wahlberechtigung ohne Bedeutung ist.

(3) Wussten Sie, ab wann die in Ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wählbar (passives Wahlrecht) sind?
Wenn nein, dürfen Sie nicht vergessen, dass nur diejenigen Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, die in dem Betrieb 6 Monate angehören.

(4) Haben Sie daran gedacht, dass die Betriebsratsgröße sich nach der Arbeitnehmerzahl Ihres Betriebes richtet?
Wenn nein, sollten Sie genau die Anzahl der vom Wahlvorstand festgestellten Betriebsratsmitglieder überprüfen.

(5) Haben Sie gewusst, dass die Betriebsratswahlen alle vier Jahre stattfinden?
Wenn ja, wissen Sie sicher auch, dass die gesetzlichen Wahlen grundsätzlich vom 01. März bis zum 31. Mai stattfinden (§ 13 Absatz 1 Satz 1 BetrVG).

(6) Wussten Sie, dass Sie in größeren Betrieben einen oder mehrere Betriebsratsmitglieder generell von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen müssen?
Wenn ja, sollten Sie aber auch daran denken, dass die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gem. § 38 BetrVG von der Beschäftigtenzahl Ihres Betriebes abhängig ist.

(7) Wussten Sie, dass nach § 23 Absatz 1 BetrVG nicht nur Sie einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats, sondern auch Arbeitnehmer diesen stellen können?
Wenn ja, sollten Sie daran denken, dass hierfür immer ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Abberufung verlangen muss.

(8) Wussten Sie, dass die Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutz haben?
Wenn nein, sollten Sie daran denken, dass Kündigungen nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich sind.

(9) Wussten Sie, dass auch für Organmitglieder im Berufsausbildungsverhältnis Kündigungsschutz besteht?
Wenn nein, sollten Sie nicht vergessen, dass § 78 a BetrVG für die Beendigung zwingende gesetzliche Fristen (2 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses) vorsieht.

(10) Wussten Sie, dass Sie Betriebsvereinbarungen wieder beenden können?
Wenn nein, sollten Sie daran denken, dass Sie diese jederzeit mit einer 3-Monatsfrist kündigen können (§ 77 Absatz 5 BetrVG).

(11) Wussten Sie, dass Ihr Betriebsrat erst ab 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern mitreden darf?
Wenn ja, müssen Sie diesen also nicht vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung beteiligen.

(12) Wussten Sie, dass Sie auch die fehlende Zustimmung zu einer Einstellung betriebsverfassungsrechtlich jederzeit überwinden können?
Wenn nein, sollten Sie beachten, dass Sie innerhalb von drei Tagen nach Ablehnung bei Gericht einen Zustimmungsersetzungsantrag stellen können (§ 101 BetrVG).

(13) Wussten Sie, dass Sie nach § 102 Absatz 1 Satz 1 BetrVG Ihren Betriebsrat vor jeder Kündigung hören müssen?
Wenn nein, sollten Sie auch daran denken, dass Sie bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche und bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage bis zur Kündigung warten müssen.

(14) Wussten Sie, dass der Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG) erst ab 100 Arbeitnehmern mitreden darf.
Wenn ja, haben Sie alles richtig gemacht.

(15) Wussten Sie, dass Sie bei Personalabbau (Betriebsänderungen) ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl sozialplanpflichtig sind.
Wenn nein, sollten Sie unbedingt die Schwellenwerte des § 112 a BetrVG im Auge haben.

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