Beispiel:
"Fehlende Volljährigkeit verhindert Wahlberechtigung" Sie beschäftigen in Ihrem Betrieb in der Regel fünf ständige Arbeitnehmer, von denen jedoch drei noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Folge:
Dies bedeutet, dass in Ihrem Betrieb nur zwei Arbeitnehmer gemäß § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt sind und dieser nicht betriebsratsfähig ist (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Als Arbeitgeber müssen Sie immer daran denken, dass § 7 BetrVG über die materiellen Voraussetzungen der Wahlberechtigung, also das Recht regelt, bei der Wahl des Betriebsrats durch Stimmabgabe mitzuwirken (aktives Wahlrecht).
Beachte:
Die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG) entscheidet nicht nur über die Betriebsratsfähigkeit Ihres Betriebes (drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zwingend!), sondern auch über die Größe (personelle Zusammensetzung) des Betriebsrats (§ 9 BetrVG). Wichtiger Hinweis! Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe ist die Eintragung des Arbeitnehmers in die Wählerliste erforderlich, die vom Wahlvorstand für die Betriebsratswahl aufzustellen ist (§§ 2 Absatz 1, 30 Absatz 1 Wahlordnung (WO)).
Arbeitgeber-Tipp:
Auch ein gekündigter Arbeitnehmer bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Ende seiner Weiterbeschäftigung wahlberechtigt; allerdings nur, wenn die Weiterbeschäftigung aufgrund eines Widerspruchs des Betriebsrats nach § 102 Absatz 5 BetrVG erfolgt.