Wahlberechtigung der Arbeitnehmer: 3 Volljährige zwingend

Wahlberechtigt sind gemäß § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Dauer der Betriebszugehörigkeit keinerlei Rolle spielt. Hierzu zählen auch ausländische Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte und Heimarbeiter, die in der Hauptsache für Ihren Betrieb arbeiten.

 

Beispiel:

"Fehlende Volljährigkeit verhindert Wahlberechtigung" Sie beschäftigen in Ihrem Betrieb in der Regel fünf ständige Arbeitnehmer, von denen jedoch drei noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Folge:

Dies bedeutet, dass in Ihrem Betrieb nur zwei Arbeitnehmer gemäß § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt sind und dieser nicht betriebsratsfähig ist (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Als Arbeitgeber müssen Sie immer daran denken, dass § 7 BetrVG über die materiellen Voraussetzungen der Wahlberechtigung, also das Recht regelt, bei der Wahl des Betriebsrats durch Stimmabgabe mitzuwirken (aktives Wahlrecht).

Beachte:

Die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG) entscheidet nicht nur über die Betriebsratsfähigkeit Ihres Betriebes (drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zwingend!), sondern auch über die Größe (personelle Zusammensetzung) des Betriebsrats (§ 9 BetrVG). Wichtiger Hinweis! Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe ist die Eintragung des Arbeitnehmers in die Wählerliste erforderlich, die vom Wahlvorstand für die Betriebsratswahl aufzustellen ist (§§ 2 Absatz 1, 30 Absatz 1 Wahlordnung (WO)).

Arbeitgeber-Tipp:

Auch ein gekündigter Arbeitnehmer bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Ende seiner Weiterbeschäftigung wahlberechtigt; allerdings nur, wenn die Weiterbeschäftigung aufgrund eines Widerspruchs des Betriebsrats nach § 102 Absatz 5 BetrVG erfolgt.

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