Wählbarkeit des Arbeitnehmers: Mindestens 6 Monate im Betrieb

Wählbar sind nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer, die Ihrem Betrieb mindestens 6 Monate angehören oder während dieser 6 Monate einem Betrieb Ihres Unternehmens oder Konzerns angehört haben (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 BetrVG).

 

Beispiel:

"Kurzfristigkeit der Beschäftigung ver- hindert Wählbarkeit" Sie beschäftigen in Ihrem aus fünf ständigen Arbeitnehmern bestehenden Handwerksbetrieb einen Arbeitnehmer, der Ihrem Betrieb noch nicht 6 Monate angehört.

Folge:

Da Voraussetzung für die Wählbarkeit gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 BetrVG eine mindestens 6-monatige Betriebsangehörigkeit ist, kann Ihr Betriebsrat keine Einleitung Ihrer Betriebsratswahl verlangen. Als Arbeitgeber müssen Sie also daran denken, dass das Betriebsratsamt und dessen Ausübung zwingend von der Wählbarkeit (§ 8 BetrVG) Ihrer Arbeitnehmer abhängig ist. Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 BetrVG ist dabei immer die Betriebszugehörigkeit Ihres Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Einleitung der Betriebsratswahl maßgebend.

Wichtiger Hinweis!

Wählbar ist auch der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, sofern er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat (BAG, Urteil vom 10.11.2004 - 7 ABR 12/04 in: NZA 2005, Seite 707).

Beachte:

Nach § 19 Absatz 1 BetrVG kann die Wahl vom Arbeitgeber, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor dem Arbeitsgericht angefochten werden (Wahlanfechtung).

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