Der Wirtschaftsausschuss: Über 100 Arbeitnehmer Voraussetzung

Ein besonderes Instrument zur Beteiligung des Betriebsrats an wirtschaftlichen Angelegenheiten ist der Wirtschaftsausschuss. Er muss in allen Betrieben mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern kraft Gesetzes gebildet werden (§ 106 Absatz 1 BetrVG). Eine Ausnahme besteht nur bei Tendenzbetrieben, die keinen Wirtschaftsausschuss errichten müssen (§ 118 Absatz 1 Satz 2 BetrVG).

 

Beispiel:

"Bei Theatern Wirtschaftsausschuss Fehlanzeige" Sie betrieben ein Theaterunternehmen. Ihr Betriebsrat verlangt von Ihnen die Bildung eines Wirtschaftsausschusses.

Folge:

Da es sich bei einem Theaterunternehmen gem. § 118 Absatz 1 Ziffer 1 BetrVG um einen Tendenzbetrieb handelt, müssen Sie keinen Wirtschaftsausschuss bilden. Bei Tendenzbetrieben müssen Sie als Arbeitgeber also immer daran denken, dass kein Wirtschaftsausschuss mitreden darf.

Wichtiger Hinweis!

Auch bei einer Personalreduzierung geht der Gesetzgeber von sozialplanpflichtigen Betriebsänderungen aus (§ 112 Absatz 1 BetrVG), und zwar wenn

(1) in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer

(2) in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 37 Arbeitnehmer,

(3) in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer aber mindestens 60 Arbeitnehmer

(4) in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen.

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