Freistellung: Anzahl der Betriebsratsmitglieder bestimmt Betriebsratsvolumen

Für große Betriebe sieht § 38 BetrVG vor, dass Sie ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder generell von ihrer beruflichen Tätigkeit frei stellen müssen. Hierbei ist die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder von der Zahl der in Ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängig. Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 BetrVG mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

 

  • 200 bis 500 AN 1 Betriebsratsmitglied
  • 501 bis 900 AN 2 Betriebsratsmitglieder
  • 901 bis 1500 AN 3 Betriebsratsmitglieder
  • 1501 bis 2000 AN 4 Betriebsratsmitglieder
  • 2001 bis 3000 AN 5 Betriebsratsmitglieder
  • 3001 bis 4000 AN 6 Betriebsratsmitglieder
  • 4001 bis 5000 AN 7 Betriebsratsmitglieder
  • 5001 bis 6000 AN 8 Betriebsratsmitglieder
  • 6001 bis 7000 AN 9 Betriebsratsmitglieder
  • 7001 bis 8000 AN 10 Betriebsratsmitglieder
  • 8001 bis 9000 AN 11 Betriebsratsmitglieder
  • 9001 bis 10000 AN 12 Betriebsratsmitglieder
  • In größeren Betrieben ist nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BetrVG für je angefangene weitere 2000 Arbeitnehmer schließlich mindestens noch ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.

Beispiel:

"Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder in Großbetrieben" In Ihrem Betrieb sind 10.990 Arbeitnehmer beschäftigt.

Folge:

Bei einer Belegschaftsstärke von 100001 - 12000 Arbeitnehmern bestimmt das Gesetz also 13 Betriebsratsmitglieder (§ 38 Absatz 1 Satz 2 BetrVG).

Wichtiger Hinweis!

Das Freistellungsvolumen an Betriebsratsmitgliedern orientiert sich dabei stets an der Anzahl der im Zeitpunkt der Freistellungsentscheidung.

Beachte:

Auch im Rahmen von § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 BetrVG müssen Sie beachten, dass Bemessungsgrundlage immer die Zahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist. Mit zu zählen sind daher auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Teilzeitbeschäftigten (diese pro Kopf und nicht im Umfang ihrer Arbeitszeit!) und die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache in Ihrem Betrieb arbeiten. Nicht dagegen die in § 5 Absatz 2 BetrVG genannten Personen (z.B. Organmitglieder) und die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Absatz 3 und Absatz 4 BetrVG.

Wichtiger Hinweis!

Im Gegensatz zu § 1 BetrVG (Errichtung von Betriebsräten) und § 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder) kommt es im Rahmen von § 38 BetrVG nicht auf die Wahlberechtigung (§ 7 Satz 1 BetrVG) an, so dass auch Arbeitnehmer, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu berücksichtigen sind. Leiharbeitnehmer sind trotz der Zuerkennung des aktiven Wahlrechts nicht zu berücksichtigen, da sie keine Arbeitnehmer des Entleiher- sondern solche des Verleiherbetriebes sind (vgl. BAG, Urteil vom 20.10.2003 in EzA § 38 BetrVG 2001 Nr. 2 = AP Nr. 28 zu § 38 BetrVG 1972).

Wichtiger Hinweis!

Durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag kann eine größere Zahl vereinbart werden (§ 38 Absatz 1 Satz 5 BetrVG). Wenn es zur ordnungsgemäßen Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, kann der Betriebsrat auch verlangen, dass mehr Betriebsratsmitglieder freigestellt werden. Über dieses Verlangen entscheidet im Streitfall aber das Arbeitsgericht (Beschlussverfahren) und nicht die Einigungsstelle (BAG, Urteil vom 20.02.1997 in AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG = NZA 1997, S. 782).

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