- 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (AN) aus 1 Person
- 21 bis 50 wahlberechtigten AN aus 3 Mitgliedern
- 51 wahlberechtigten AN bis 100 AN aus 5 Mitgliedern
- 101 bis 200 AN aus 7 Mitgliedern
- 201 bis 400 AN aus 9 Mitgliedern
- 401 bis 700 AN aus 11 Mitgliedern
- 701 bis 1000 AN aus 13 Mitgliedern
- 1001 bis 1500 AN aus 15 Mitgliedern
- 1501 bis 2000 AN aus 17 Mitgliedern
- 2001 bis 2500 AN aus 19 Mitgliedern
- 2501 bis 3000 AN aus 21 Mitgliedern
- 3001 bis 3500 AN aus 23 Mitgliedern
- 3501 bis 4000 AN aus 25 Mitgliedern
- 4001 bis 4500 AN aus 27 Mitgliedern
- 4501 bis 5000 AN aus 29 Mitgliedern
- 5001 bis 6000 AN aus 31 Mitgliedern
- 6001 bis 7000 AN aus 33 Mitgliedern
- 7001 bis 9000 AN aus 35 Mitgliedern In Betrieben mit mehr als
- 9000 AN erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere
- 3000 AN um 2 Mitglieder (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Beispiel:
"Betriebsrat lässt Betriebsratsmitglieder wachsen" Der Wahlvorstand hat bei der Aufstellung der Wahlliste neben 18 Arbeitnehmern Ihres Unternehmens noch 3 von einem anderen Arbeitgeber für zwei Monate überlassene Arbeitnehmer, zusammen also 21 wahlberechtigte Arbeitnehmer, berücksichtigt. Sie zweifeln die Betriebsratsgröße von drei Mitgliedern an.
Folge:
Der Betriebsrat besteht aus nur 1 Mitglied (§ 9 Satz 1 BetrVG). Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers sind, wenn diese zur Arbeitsleistung überlassen werden, nach § 7 Satz 2 BetrVG nur dann wahlberechtigt sind, wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Bei der Zahl der Betriebsratsmitglieder müssen Sie als Arbeitgeber also immer überprüfen, dass der Wahlvorstand tatsächlich auch die maßgebliche Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer Ihres Betriebes festgestellt hat.
Wichtiger Hinweis!
Auch im Rahmen des § 9 BetrVG kommt es darauf an, wie viele Arbeitnehmer "in der Regel" in Ihrem Betrieb beschäftigt werden ("Normalzustand").