Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen: Erst ab 20 Arbeitnehmer

Als Arbeitgeber dürfen Sie nicht vergessen, dass Sie in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung beteiligen müssen (§ 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung Ihnen schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Betriebsrat die Mitteilung seiner Zustimmungsverweigerung innerhalb dieser Frist, gilt die Zustimmung als erteilt.

 

Beispiel:

"Zustimmungsfiktion macht Einstellung wirksam" Ihr Unternehmen hat in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer. Sie haben Ihren Betriebsrat zu einer von Ihnen beabsichtigten Einstellung rechtzeitig unterrichtet. Der Betriebsrat reagiert aber erst nach drei Wochen.

Folge:

Da der Betriebsrat nicht innerhalb der 1-Wochen-Frist des § 99 Absatz 3 Satz 1 BetrVG reagiert hat, gilt die Zustimmung zur Einstellung als erteilt (§ 99 Absatz 3 Satz 2 BetrVG). Als Arbeitgeber müssen Sie also immer daran denken, dass § 99 BetrVG nur in Unternehmen mit "in der Regel" mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt, d.h. Ihre Beteiligungspflicht unter diesem Schwellenwert entfällt.

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