Kündigung von Organmitgliedern im Berufsausbildungsverhältnis: 2 Wochen nach Ausbildungsende möglich

Um den Auszubildenden davor zu schützen, dass seine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit Rücksicht auf seine Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung abgelehnt wird, bestimmt § 78 a BetrVG, dass zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn der Auszubildende dies innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich verlangt. Dieses Arbeitsverhältnis kann nur beendet werden, wenn Sie als Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Auflösung stellen.

 

Beispiel:

"Der aufmüpfige Jugendvertreter" Sie haben Florian K. schon während seines Berufsausbildungsverhältnisses "auf dem Kieker". Nachdem Sie ihn auf dessen Antrag hin in ein Arbeitsverhältnis haben übernehmen müssen, platzt Ihnen drei Monate nach Ende des Ausbildungsverhältnisses der Kragen und Sie wollen das Arbeitsverhältnis beenden.

Folge:

Eine Beendigung ist nicht möglich. Dieses kann nur binnen der 2-Wochen-Frist nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren beantragt werden (§78 a Absatz 4 BetrVG).

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