Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Bei Zustimmungsverweigerung 2-Wochen-Frist

In der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds ist eine fristlose Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig (§ 103 Absatz 1 BetrVG). Die Zustimmung des Betriebsrats ist somit Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung - gleich aus welchen Gründen - oder gilt sie als verweigert, so müssen Sie als Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB beantragen.

 

Beispiel:

"Kündigung trotz Kündigungsschutz nicht ausgeschlossen" Das Betriebsratsmitglied Bernd R. bezeichnet Sie als "Arbeitgeberschwein". Der Betriebsrat verweigert jedoch auf Ihren Antrag hin die Zustimmung zur Kündigung.

Folge:

Bei Verweigerung der Zustimmung müssen Sie als Arbeitgeber einen Zustimmungsersetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen stellen.

Beachte:

Hat der Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung nicht erteilt und ist diese rechtskräftig durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden, so müssen Sie als Arbeitgeber die Kündigung nunmehr unverzüglich aussprechen (BAG, Urteil vom 24.04.75 in AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972 = DB 1975, S. 1610 = BB 1975, S. 1014 = NJW 1975, S. 1752).

Wichtiger Hinweis!

Auch nach Ablauf der Amtszeit ist die ordentliche Kündigung noch für die Dauer eines Jahres ausgeschlossen, eine fristlose Kündigung jedoch ohne Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Diese nachwirkende Kündigungsschutzfrist steht Betriebsratsmitgliedern auch dann zu, wenn sie ihr Amt niederlegen oder wenn der Betriebsrat seinen Rücktritt erklärt hat.

Wichtiger Hinweis!

Auch die Mitglieder des Wahlvorstands (§ 16 BetrVG) genießen vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an gemäß §§ 103 BetrVG, 15 Absatz 3 KSchG besonderen Kündigungsschutz.

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