Wahlfristen: 4-jähriger Turnus die Regel

Bei Betriebsratswahlen müssen Sie sich auf einen vierjährigen Wahlturnus einstellen. Die gesetzlichen Wahlen finden dabei grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt (§ 13 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Aber es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel. So zählt § 13 Absatz 2 BetrVG 6 Fälle auf, in denen ein Betriebsrat außerhalb der gesetzlichen Wahlperiode zu wählen ist:

 

(1) Die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer verändert sich mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, dauerhaft - nicht nur zufällig tageweise - um die Hälfte, mindestens aber um 50;

(2) Der Betriebsrat schrumpft nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Größe;

(3) Der Betriebsrat beschließt mit absoluter Mehrheit seinen Rücktritt, (

4) Die Betriebsratswahl wurde mit Erfolg angefochten (oder für nichtig erklärt);

(5) Der Betriebsrat wurde gerichtlich aufgelöst (§ 23 BetrVG); (6) Es amtierte zur Wahlzeit kein Betriebsrat.

Beispiel:

"Wahl außerhalb des festen Wahlzeitraums" In Ihrem Betrieb ist 24 Monate nach der Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um 40 Arbeitnehmer gestiegen.

Folge:

Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG ist eine Neuwahl nur zulässig, wenn 24 Monate nach der Wahl die Belegschaftsstärke um mindestens 50 gestiegen oder gesunken ist, so dass keine Neuwahl erforderlich ist. Als Arbeitgeber müssen Sie also immer daran denken, dass die regelmäßige Amtszeit Ihres Betriebsrates 4 Jahre beträgt, die mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt und spätestens mit dem 31. Mai des nächsten regelmäßigen Wahljahres endet. Ist außerhalb der Reihe ein Betriebsrat neu zu wählen (§ 13 Absatz 2 BetrVG), so endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses dieser Wahl. Dabei müssen Sie als Arbeitgeber beachten, dass bis zu diesem Zeitpunkt der bestehende Betriebsrat die Geschäfte weiterführt, es sei denn, dass er durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst worden ist (§§ 21, 22 BetrVG).

Wichtiger Hinweis!

Geht der Betrieb nach § 613 a BGB auf einen neuen Inhaber über, so berührt das die Amtszeit des Betriebsrates nicht, wenn die Identität des Betriebes erhalten bleibt.

Wichtiger Hinweis!

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht neuerdings in § 14 a BetrVG ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe vor. Dieses vereinfachte Wahlverfahren gilt nach den §§ 14 a Absatz 1 Satz 1 bzw. 14 a Absatz 3 Satz 1 BetrVG nunmehr zwingend nur in Betrieben mit in der Regel 5 - 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Für das vereinfachte Wahlverfahren ist wesentlich, dass dieses mit erheblich verkürzten Fristen auskommt und die Wahl des Betriebsrats ausschließlich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl stattfindet und statt einer Urnenwahl an Wahltagen (wie beim Regelwahlverfahren) immer auf einer Wahlversammlung erfolgt.

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