Beispiel:
"Mindestens fünf ständige Arbeitnehmer ein Muss" Sie beschäftigten in Ihrem Betrieb neben 4 ständigen Arbeitnehmern derzeit noch 1 Aushilfe.
Folge:
Maßgebenden sind nur die ständig, nicht jedoch die nur vorübergehend Beschäftigten, wie etwa Aushilfen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Als Arbeitgeber müssen Sie also beachten, dass nur die ständigen Arbeitnehmer zählen. Dies sind alle Arbeitnehmer, die nicht nur vorübergehend, also auf der Basis eines unbefristeten Arbeitsvertrages, beschäftigt werden.
Beachte:
Ihr Betrieb muss voraussetzungsgemäß "in der Regel" mindestens fünf ständige Arbeitnehmer haben. Hierbei müssen Sie als Arbeitgeber vom "Normalzustand" der Personalstärke Ihres Betriebes ausgehen, so dass nur vorübergehende "Stoßzeiten" bzw. "Arbeitsrückgänge" außer Betracht bleiben müssen.
Beachte:
Weitere Voraussetzung für die Betriebsratsfähigkeit Ihres Betriebes ist, dass von gesetzlich zwingend vorgeschriebenen fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern drei wählbar sind (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG iVm § 8 BetrVG).
Wichtiger Hinweis!
Als Arbeitgeber müssen Sie unbedingt beachten, dass auch mehrere rechtlich selbständige Unternehmen einen (gemeinsamen) Betrieb im Sinne des BetrVG bilden und deren Beschäftigte die Errichtung eines Betriebsrats verlangen können (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrVG).
Beispiel:
"Gemeinschaftspraxis" Der Arzt Dr. A. und der Arzt Dr. B. haben sich mit insgesamt 6 Arbeitnehmern zu einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen.
Folge:
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung liegt bei einer einheitlichen Leitung ein betriebsratsfähiger Gemeinschaftsbetrieb vor (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.88 in AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972 = DB 1989, 127 = BB 1989 S. 495 = NZA 1989, S. 190). Dies bedeutet, dass, wenn Sie von Anfang an mit einem anderen Arbeitgeber zwecks gemeinsamer Führung des (gemeinsamen) Betriebs eine rechtliche Verbindung (z.B. BGB-Gesellschaft) eingegangen sind (einheitlicher Leitungsapparat mit Arbeitgeberfunktion), dies auch zur Betriebsratsfähigkeit Ihres Betriebes führt (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrVG).
Beachte:
Das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen wird in zwei Fällen gesetzlich vermutet, nämlich wenn " zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von dem Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG) oder die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 BetrVG).