Beispiel:
"Grünes Licht des Betriebsrats bei vorläufiger Einstellung"
Da Ihr Betriebsrat nicht daran schuld sein will, dass Sie einen Auftrag verlieren, stimmt er der vorläufigen Einstellung von Wolfgang F. erst einmal zu.
Folge:
In diesem Falle dürfen Sie Wolfgang F. erst einmal bis zur endgültigen Zustimmung des Betriebsrats oder bis diese durch das Arbeitsgericht ersetzt wird, vorläufig beschäftigen. Auch für den Fall, wenn Ihr Betriebsrat auch der vorläufigen Einstellung nicht zustimmt, und Sie diese gleichwohl für dringend erforderlich halten, brauchen Sie "die Flinte nicht ins Korn zu werfen".
Denn auch wenn der Betriebsrat der erforderlichen Maßnahme (z. B. Einstellung) nicht zustimmt, so dürfen Sie diese gleichwohl vornehmen bzw. aufrecht erhalten, wenn Sie innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen (§ 100 Absatz 2 Satz 3 BetrVG).
Beispiel:
"Rotes Licht des Betriebsrats bei vorläufiger Einstellung"
Sie haben den Betriebsrat ordnungsgemäß über die geplante Einstellung sowie auch darüber unterrichtet, dass Sie einen Arbeitnehmer vorläufig einstellen wollen, weil dies aus sachlichen Gründen dringend geboten ist. Ihr Betriebsrat stimmt jedoch der vorläufigen Einstellung nicht zu.
Folge:
In diesem Falle müsse Sie zwingend innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen und einmal die Ersetzung zur Zustimmung zur Einstellung überhaupt und dazu die Feststellung beantragen, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Absatz 2 Satz 3 BetrVG).
Als Arbeitgeber sollten Sie also immer daran denken, dass immer, wenn Sie das Arbeitsgericht rechtzeitig innerhalb der 3-Tages-Frist anrufen, Sie auch betriebsverfassungsrechtlich befugt sind, die vorläufige Maßnahme (z. B. Einstellung oder Versetzung) erst einmal aufrecht erhalten dürfen. Hierbei sind Sie so lange auf "der sicheren Seite", bis entweder die Zustimmung zur vorläufigen Maßnahme rechtskräftig ersetzt ist (§ 99 Absatz 4 BetrVG) oder das Arbeitsgericht rechtskräftig entscheidet, dass diese offensichtlich nicht dringend erforderlich war. Dann endet die Befugnis zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung.
Arbeitgeber-Tipp:
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vorläufigen Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme (z. B. Einstellung, Versetzung) im Sinne von § 100 Absatz 1 Satz 1 BetrVG vorliegen und Sie fristgemäß das Arbeitsgericht angerufen haben, ist diese als solche auch immer zivilrechtlich wirksam. Dies gilt nicht nur, wenn der Betriebsrat die Zustimmung erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG verweigert hat, sondern auch dann, wenn sich Ihr Betriebsrat überhaupt noch nicht geäußert hat. Die vorläufige Durchführung einer Personalmaßnahme kommt nämlich auch dann in Betracht, wenn die Frist des § 99 Absatz 3 BetrVG noch nicht abgelaufen ist (BAG, Urteil vom 07.11.1977 in AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972).
Arbeitgeber-Tipp:
Ist die Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nach erfolgter ordnungsgemäßer Unterrichtung über eine geplante Einstellung abgelaufen und hat der Betriebsrat die Zustimmung nicht verweigert, gilt die Zustimmung nach § 99 Absatz 3 Satz 2 BetrVG als erteilt (sogenannte Zustimmungsfiktion). Sie dürfen die Maßnahme dann endgültig durchführen.
Wichtiger Hinweis:
Zwar ist die vorläufige Maßnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 100 BetrVG) zunächst zivilrechtlich wirksam. Eine "Bestandsgarantie" kommt dieser allerdings nicht zu. Denn die vorläufige personelle Maßnahme kann vielmehr durch gerichtliche Entscheidung "beendet" werden (§ 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG), d.h. die vorläufige personelle Maßnahme darf mit Ablaufen der 2-Wochen-Frist nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung von diesem Zeitpunkt an nicht mehr aufrecht erhalten werden (§ 100 Absatz 3 Satz 2 BetrVG).