Darum geht es:
Bis die Zustimmung des Betriebsrats zu einer von Ihnen beabsichtigten Einstellung vorliegt oder gar durch das Arbeitsgericht ersetzt wird, kann geraume Zeit vergehen. Vielfach werden Sie als Arbeitgeber bei bestimmten eilbedürftigen personellen Maßnahmen (z.B. mit einer geplanten Einstellung) mit dieser nicht so lange warten können, bis das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist. Unter welchen Voraussetzungen Sie ausnahmsweise doch vorläufige personelle Maßnahmen vornehmen können und wie der Betriebsrat bei diesen zu beteiligen ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.