Wenn der Betriebsrat zuviel will: Nur so weit und nicht weiter

Nicht immer geht ein Mitbestimmungsrecht so weit, dass dieses auch ein Initiativrecht einschließt. Eine Einschränkung kann sich insbesondere bei technischen Einrichtungen (§ 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG) aus der nur abwehrenden Funktion des hier existierenden Mitbestimmungsrechts Ihres Betriebsrats ergeben.

 

Beispiel:

Der Betriebsrat verlangt aus § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG die Einführung einer technischen Überwachungseinrichtung.

Folge:

Da sein Mitbestimmungsrecht dem Schutz vor den Gefahren einer technischen Überwachung dient steht ihm kein Initiativrecht zu. Dies bedeutet, dass immer wenn die "Reichweite" des Initiativrechtsrechts Ihres Betriebsrats in bestimmten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Inhalt und Umfang beschränkt ist, Ihr Betriebsrat nicht aktiv werden darf und Sie ihm die "rote Karte" zeigen dürfen.

Wichtiger Hinweis!

Der Betriebsrat hat zwar stets bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen ein Initiativrecht. Es würde jedoch dem Schutzzweck des § 87 Absatz 1 Nr.6 BetrVG widersprechen, wenn dieser selbst deren Einführung verlangen würde. Darüber hinaus darf Ihr Betriebsrat aber auch dann nicht aktiv werden, wenn er hierdurch Ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit beschränkt. Dies ist vor allem bei Arbeitszeitangelegenheiten gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 2 und 3 BetrVG der Fall. So darf dieser zwar eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit (zum Beispiel Kurzarbeit) nicht jedoch die Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (zum Beispiel Mehrarbeit) verlangen. Das Initiativrecht deckt also beispielsweise nur das Verlangen nach Einführung von Kurzarbeit, aber nicht zur Einführung von Mehrarbeit.

Beachte:

Stopp bei Tendenzbetrieben: Eine Einschränkung des Initiativrechts Ihres Betriebsrats kann sich auch aus Gründen des Tendenzschutzes (§ 118 Absatz 1 Satz 1 BetrVG) ergeben. Danach finden auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend bestimmten Bestimmungen dienen (z.B. Presseunternehmen, Theater), die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens und des Betriebes dem entgegensteht (beispielsweise Presseunternehmen, Theater). Hierbei ist zu beachten, dass ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nur dann durch § 118 Absatz 1 Satz 1 BetrVG (Tendenzschutz) ausgeschlossen ist, wenn

  • die Maßnahme Tendenzträger (z.B. Journalisten) betrifft und
  • die Maßnahme selbst Tendenzbezug hat (BAG, Urteil vom 28.05.2002, 1 ABR 32/01).

Beispiel:

"Arbeitszeitregelung für Tendenzträger" Ihr Betriebsrat will in Ihrem Presseunternehmen auch bei den Dienstplänen von Journalisten mitbestimmen und verlangt Änderungen der bestehenden Arbeitszeitregelungen.

Folge:

Da es sich bei einem Presseunternehmen (§ 118 BetrVG) sowie um Arbeitszeitregelungen bei Tendenzträgern handelt, besteht kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Dies bedeutet, dass Ihr Betriebsrat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Absatz 1 Satz 1 BetrVG aus Gründen des Tendenzschutzes nicht initiativ werden darf und Sie dessen Aktionismus auch hier Grenzen setzen dürfen.

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