Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, ist Ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit vor allem in den in § 87 Absatz 1 Nr. 1 - 13 BetrVG abschließend genannten sozialen Angelegenheiten eingeschränkt, in denen Ihr Betriebsrat von sich aus grundsätzlich aktiv werden darf.
Beispiel:
"Telefonanlage mit Kontrolleinrichtung" In Ihrem Unternehmen kommt eine Telefonanlage zum Einsatz, die auch zur Überwachung Ihrer Mitarbeiter geeignet ist.
Da Ihr Betriebsrat eine Überwachung der Mitarbeiter befürchtet, verlangt er von Ihnen eine Betriebsvereinbarung, die den Schutz der Mitarbeiter sicherstellt. Folge: Da die Telefonanlage eine Anlage im Sinne des § 87 Absatz 1 Ziffer 6 BetrVG ist, hat Ihr Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Ihr Betriebsrat darf also initiativ werden und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verlangen. In folgenden sozialen Angelegenheiten sieht das Gesetz ein durch die Einigungsstelle erzwingbares Initiativrecht Ihres Betriebsrats vor:
- Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer (Nr. 1)
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschl. der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (Nr. 2)
- Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Nr. 3)
- Zeit und Ort der Auszahlung der Arbeitsentgelte (Nr. 4)
- Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. (Nr. 5)
- Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. (Nr. 6)
- Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Unfallverhütungsvorschriften. (Nr. 7)
- Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. (Nr. 8)
- Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen. (Nr. 9)
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. (Nr. 10)
- Festlegung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschl. der Geldfaktoren. (Nr. 11)
- Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen und (Nr. 12)
- Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit. (Nr. 13)
Wichtiger Hinweis:
Zu beachten ist, dass Ihr Betriebsrat im Rahmen seines Initiativrechts nicht nur in sozialen Angelegenheiten sondern auch in bestimmten personellen Angelegenheiten aktiv werden und Ihnen als Arbeitgeber Vorschläge bzw. Anregungen geben darf. Die wichtigsten Initiativrechte stehen ihm insbesondere noch in folgenden Bereichen zu: So hat Ihr Betriebsrat gemäß § 91 BetrVG bei erheblichen Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung mitzubestimmen.
- Die Einführung und Anwendung von modernen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel Telefonanlage)
- Bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 94 Absatz 2 BetrVG)
- Bei Fragen der betrieblichen Berufsbildung (§ 98 Absätze 1 und 3 BetrVG)
- Bei der Aufstellung eines Sozialplans (§ 112 Absatz 4 BetrVG).
Wichtiger Hinweis: In diesen Fällen darf Ihr Betriebsrat nicht aktiv werden:
- Aufstellung von Auswahlrichtlinien in Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern, § 95 Absatz 1 BetrVG
- Bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß §§ 99, 102, 103 und 105 BetrVG
- in wirtschaftlichen Angelegenheiten, §§ 106 ff. BetrVG