Initiativrechte des Betriebsrats: Wo und wann sie gelten

Immer wenn das Betriebsverfassungsgesetz BetrVG) in bestimmten Bereichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vorsieht, meint es, dass Sie als Arbeitgeber das "Ob" und "Wie" dieser Angelegenheiten gemeinsam mit Ihrem Betriebsrat regeln sollen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, die gemeinsam von Ihnen und Betriebsrat geregelt werden können, aber - wenn es mit diesem zu keiner Einigung kommt - dennoch von Ihnen allein geregelt werden können und solchen, die in jedem Falle einer gemeinsamen Regelung bedürfen (erzwingbare Mitbestimmung). Als Arbeitgeber müssen Sie daher zunächst beachten, dass, wenn es in Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung (beispielsweise im Bereich der sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 1 - 13 BetrVG) nicht zu einer Einigung kommt, Ihr Betriebsrat "notfalls" auch die Einigungsstelle anrufen und eine Regelung (zum Beispiel durch Betriebsvereinbarung) erzwingen kann.

 

Beispiel:

"Nichteinigung bei Vergütungsordnung" Arbeitgeber und Betriebsrat können sich nicht auf eine Vergütungsordnung für den Betrieb einigen. Er will die Einigungsstelle anrufen.

Folge:

Der Betriebsrat hat in Entgeltfragen gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Er kann die Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich entscheidet. In den Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung kann Ihr Betriebsrat also immer auch von sich die Initiative ergreifen und, wenn Sie widersprechen, sogar die Einigungsstelle zwecks Durchsetzung einer Regelung anrufen, die dann verbindlich entscheidet (§ 87 Absatz 2 BetrVG). .

Beispiel:

Gesundheitsmanagement wegen Burn-outDa sich die Krankheitsfälle mit Burn-out-Verdacht nach Ansicht Ihres Betriebsrats steigern, verlangt dieser eine Regelung, wie den Gefahren eines burn-out vorgebeugt werden kann.

Folge:

Hier steht Ihrem Betriebsrat gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 6 BetrVG ein Initiativrecht zu, so dass er bei Widerspruch des Arbeitgebers auch die Einigungsstelle anrufen kann.

Beachte:

Der Hauptanwendungsfall der erzwingbaren Mitbestimmung sind die in § 87 Absatz 1 Nr. 1 - 13 BetrVG geregelten Gegenstände, bei welchen dem Betriebsrat grundsätzlich ein Initiativrecht zusteht.

Arbeitgeber-Tipp:

Erzwingbare Mitbestimmung bedeutet gleiche Rechte für beide Betriebspartner mit der Folge, dass nicht nur Ihr Betriebsrat, sondern auch Sie als Arbeitgeber die Initiative für eine von Ihnen erstrebte Regelung (z.B. Änderung einer betrieblichen Lohnordnung) ergreifen können. und zu deren Einigung anrufen, die dann verbindlich entscheidet.

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