Darum geht es
Das Bundesdatenschutzgesetz ist in jüngster Zeit gerade auch im Hinblick auf den Arbeitnehmerdatenschutz in das Blickfeld der Unternehmen gelangt. Die Betriebsräte werden daher in der betrieblichen Praxis zunehmend im Rahmen ihrer ihnen betriebsverfassungsrechtlich zustehenden Initiativrechts aktiv, um einen Missbrauch von Arbeitnehmerdaten zu verhindern und um die Einhaltung von Gesetzen sicher zu stellen. Die Betriebsräte halten daher den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zum Arbeitnehmerdatenschutz, die als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von Daten dienen, für unverzichtbar und versuchen zunehmend, diese notfalls auch gegen Ihren Willen als Arbeitgeber durchzusetzen. Wo und wann Ihr Betriebsrat also von sich aus überhaupt aufgrund des Bestehens von Mitbestimmungsrechten im Rahmen seines Initiativrechts aktiv werden darf und was Sie hierbei genau beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Hier darf Ihr Betriebsrat initiativ werden
Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, müssen Sie beachten, dass es diesem in zahlreichen mitbestimmungspflichtigen Bereichen erlaubt ist, von sich aus die Initiative zu ergreifen. Hauptanwendungsfall dieser erzwingbaren Mitbestimmung sind die in § 87 Absatz 1 Ziffern 1-13 BetrVG abschließend genannten sozialen Angelegenheiten.
Initiativrechte sind notfalls auch gegen Ihren Willen durchsetzbar
In Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung kann Ihr Betriebsrat, wenn Sie einer von diesem begehrten Regelung widersprechen, diese notfalls auch durch Anrufung der Einigungsstelle erzwingen.
So gehen Sie mit einer Initiative Ihres Betriebsrats um
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Betriebsrat überhaupt in einer Angelegenheit aktiv wird, in welcher ein durch die Einigungsstelle erzwingbares Initiativrecht besteht. Denn nicht jedes Mitbestimmungsrecht gestattet es, von Ihnen ein bestimmtes Handeln (beispielsweise Abschluss einer Betriebsvereinbarung) zu fordern.
In vielen Bereichen sind dem Betriebsrat Grenzen gesetzt
Die Reichweite des Initiativrechts Ihres Betriebsrats kann aufgrund des Inhalts eines bestimmten Mitbestimmungsrechts (Schutzzweck) beispielsweise bei Mitbestimmungsrechten mit "abwehrendem Charakter" sowie auch aus Gründen des Tendenzschutzes bei bestimmten, vom Gesetz besonders geschützten Unternehmen eingeschränkt sein.
Tarifliche und gesetzliche Regelungen gehen stets dem Initiativrecht vor
Das im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung bestehende Initiativrecht kann in vielen Bereichen auch durch eine tarifliche Regelung oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung ausgeschlossen sein (Vorrang des Tarifvertrages oder Gesetzes).Voraussetzung hierfür ist, dass die Auslegung des Tarifvertrages und Gesetzes ergibt, dass die verlangte Angelegenheit bereits abschließend geregelt ist und folglich keinerlei Regelungsspielraum mehr besteht.