Bearbeitung von Theaterstücken: Konflikt mit dem Persönlichkeitsrecht

Schließlich kann eine Bühnenfassung aber nicht nur Urheberrechte verletzen, sondern können einzelne Aussagen darüber hinaus auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von einzelnen Personen darstellen, weil diese sich durch die Aufführung beispielweise negativ dargestellt oder verschmäht sehen.

Ein solcher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht muss hierbei nicht immer rechtswidrig sein. So kann nämlich ein solcher durchaus durch das Grundrecht der Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG) gedeckt sein, falls nicht überwiegende Interessen des Verletzten entgegenstehen. Ist beispielsweise die konkrete Art der Darstellung in einer Bühnenfassung erkennbar satirisch und hat eine Person durch publizistische Tätigkeit zu in der Öffentlichkeit interessierenden Fragen wiederholt Stellung genommen, so muss es diese Person dulden, wenn sie und ihre Äußerungen zum Gegenstand einer kritisch-satirischen Darstellung gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 10.07.2002, in: NJW 2002, Seite 3767 f).

 

Das Problem besteht für Sie als Theatermacher in der Praxis aber meistens darin, dass nicht immer klar ist, ob eine Bühnenaufführung nun im Einzelfall Persönlichkeitsrechte verletzt. Die gerichtliche Praxis zeigt, dass sich auch die Gerichte selbst mit solchen Fragestellungen schwer tun und daher keinesfalls immer prognostizierbar sind.

Beispiel:

Während das Oberlandesgericht Hamm die Aufführung des Bühnenwerks "Ehrensache" wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts eines Mädchens verbot, erlaubte das Landgericht Hamburg dagegen die Aufführung, weil hier das Persönlichkeitsrecht im Ergebnis nicht höher als das Grundrecht der Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG) bewertet wurde.

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