Keine Vereinbarung: Möglichst im Einvernehmen

Beim Beschäftigungsanspruch handelt es sich um einen dispositiven Anspruch, so dass Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellungsvereinbarung nach Ausspruch einer Kündigung auch ohne vorher (antizipiert) getroffene Vereinbarung schließen können.

Falls Sie arbeitsvertraglich keine Freistellung vereinbart haben, ist zu empfehlen, dies nach einer Kündigung möglichst einvernehmlich zu tun, um einen späteren "Streit" über die Rechtmäßigkeit der Freistellung zu vermeiden.

 

Beispiel:

"Suspendierung aus konkretem Anlass"

Ihr Außendienstmitarbeiter kündigt und teilt Ihnen mit, dass er Ihr Unternehmen nach Ablauf der Kündigungsfrist verlassen möchte. Da Sie die Abwerbung Ihrer Kunden befürchten, schlagen Sie O.  bei weiterer Bezahlung eine Freistellung vor.

Folge:

Die einvernehmlich vereinbarte Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung ist zulässig. Der Beschäftigungsanspruch steht in der Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sie sollten "bei einem konkreten Anlass" also stets daran denken, dass sie auch aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus jederzeit eine Freistellungsvereinbarung schließen dürfen.

Dies ist insbesondere auch bei "wackligen" vertraglichen Freistellungsregelungen zu empfehlen, die entweder unter AGB-Gesichtspunkten nicht eindeutig den konkreten Freistellungsfall regeln (Transparenzgebot) oder zweifelhaft ist, ob im konkreten Einzelfall auch ein hinreichender "sachlicher Grund" zu einer einseitigen Freistellung vorliegt.

Beispiel:

Klausel "Für den Fall der Fälle" 

Im Arbeitsvertrag haben sie vereinbart (antizipierte Vereinbarung einer Freistellung), dass Sie Ihren Arbeitnehmer "für den Fall der Fälle" jederzeit beurlauben dürfen. Sie wollen diesen nach einer Kündigung freistellen.

Folge:

Da eine solche derartige formularmäßige Freistellungsbefugnis ohne Nennung einzelner "wichtiger Gründe" keinen Bestand hat und daher unwirksam ist, sollten Sie nach einer Kündigung möglichst eine einvernehmliche Regelung anstreben. Um auf "Nummer sicher" zu gehen empfiehlt sich eine einvernehmliche Vereinbarung also immer dann, wenn ihre Freistellungsregelung "im Streitfall" vor Gericht kaum Bestand haben wird.

Arbeitgeber-Tipp:

Wie auch bei einem Aufhebungsvertrag müssen Sie als Arbeitgeber bei einer einvernehmlichen Vereinbarung einer Freistellung keine Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrats befürchten. Da es sich hier mangels Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs insbesondere nicht um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gemäß § 95 Absatz 3 Satz 1 BetrVG handelt, darf der Betriebsrat also nicht "mitreden".

Beachte:

Die Freistellung bewirkt eine einseitige oder beidseitige Suspendierung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten (bezahlte / unbezahlte Freistellung). Diese Suspendierung der Hauptpflichten hat das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Unabhängig hiervon bestehen jedoch die beiderseitigen vertraglichen Nebenpflichten (z.B. Verschwiegenheitspflichten, Unterlassungspflichten, Wettbewerbsverbote) auf Seiten des Arbeitnehmers ebenso wie Fürsorgepflichten des Arbeitgebers bzgl. Persönlichkeit- und Eigentumsschutz des Arbeitnehmers fort.

 

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