Darum geht es:

Bis die Zustimmung des Betriebsrats zu einer von Ihnen beabsichtigten Einstellung vorliegt oder gar durch das Arbeitsgericht ersetzt wird, kann geraume Zeit vergehen. Vielfach werden Sie als Arbeitgeber mit einer geplanten Einstellung nicht so lange warten können. Unter welchen Voraussetzungen Sie doch noch vorläufige personelle Maßnahmen vornehmen können und wie der Betriebsrat bei diesen zu beteiligen ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Nach dem Gesetz können Sie als Arbeitgeber, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, personelle Maßnahmen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorläufig durchführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 100 BetrVG). Danach werden von dieser Vorschrift (§ 100 BetrVG) alle in § 99 Absatz 1 genannten personellen Einzelmaßnahmen erfasst.

Als Arbeitgeber müssen Sie den Betriebsrat neben der ohnehin gebotenen Unterrichtung immer über die geplante vorläufige personelle Maßnahme (z.B. Einstellung oder Eingruppierung) auch darüber unterrichten, dass Sie den Arbeitnehmer vorläufig einstellen wollen, weil dies aus sachlichen Gründen dringend geboten ist.

Der Betriebsrat kann dieser vorläufigen personellen Maßnahme zustimmen. Dann können Sie den Arbeitnehmer so lange - vorläufig - beschäftigen, bis entweder der Betriebsrat der endgültigen Einstellung zustimmt oder das Arbeitsgericht die Zustimmung rechtskräftig ersetzt.

Jede Einstellung, die ohne Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeitsgerichts erfolgt, verletzt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dieser Verstoß hat jedoch nicht zur Folge, dass der mit dem Arbeitnehmer abgeschlossene Arbeitsvertrag unwirksam ist. Sie dürfen als Arbeitgeber jedoch den Arbeitnehmer nicht im Betrieb beschäftigen.