Darum geht es
In welchen Fällen Sie bei arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen eine außerordentliche Kündigung aussprechen und wie Sie bei fristlosen Kündigungen Schritt-für-Schritt rechtssicher vorgehen müssen und was Sie hierbei genau an Pflichten beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die außerordentlichen Kündigung ist ausschließlich in § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die außerordentliche Kündigung erfolgt im Allgemeinen fristlos (außerordentliche fristlose Kündigung).
Ist die ordentliche Kündigung tarifrechtlich bzw. einzelvertraglich oder durch Arbeitsvertragsrichtlinien ausgeschlossen, so müssen Sie als Arbeitgeber im Rahmen der Interessenabwägung bei einer außerordentlichen Kündigung nicht auf die fiktive Frist für die ordentliche Kündigung, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abstellen.
Nach § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 Absatz 2 Satz 2 BGB).
Hat der nach § 102 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angehörte Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen (§ 102 Absatz 2 Satz 3 BetrVG).
Nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB müssen Sie als Arbeitgeber dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Darum geht es:
Häufig kommt es bei betrieblicher Tätigkeit Ihrer Arbeitnehmer aufgrund von Pflichtverletzungen nicht nur zu Schäden bei Ihnen als Arbeitgeber, sondern auch gegenüber Dritten und anderen Arbeitnehmern. In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mitarbeiter in Regress zu nehmen. Wann und in welcher Höhe Ihr Mitarbeiter bei solchen Pflichtverletzungen für diese Schäden aufkommen muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, für die Folgen seines eigenen Verhaltens einzustehen und die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen (Arbeitnehmerhaftung), ist eine Konsequenz des allgemeinen Zivilrechts, das auch für den Arbeitnehmer gilt. Eine Haftungsgrundlage, die eine Einstandspflicht ("Regress") Ihres Arbeitnehmers und damit auch eine Schadensersatzpflicht auszulösen vermag, kann einmal aus Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten resultieren wie
Die Besonderheit dieser Arbeitnehmerhaftpflicht ist hierbei, dass die ansonsten "uneingeschränkte" Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch besondere von der Rechtsprechung geschaffene Haftungsmilderungen verdrängt ist.
Das Modell des von der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten innerbetrieblichen Schadensausgleichs orientiert sich in erster Linie an dem jeweiligen Grad des Arbeitnehmerverschuldens. Im Interesse einer "Einzelfallgerechtigkeit" im Sinne einer gerechten Aufteilung der Haftungsanteile zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat die Rechtsprechung bei Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis daher ein dreistufiges Haftungsmodell entwickelt. Danach ist der innerbetriebliche Schadensausgleich wie folgt vorzunehmen: