Christian Brandenburg

Christian Brandenburg

(LAG Niedersachsen 9 TaBV 76/12) – nicht erzwingbarer Vorratsbeschluss

Das von uns vertretene Mitglied und der Betriebsrat streiten im Wesentlichen um die Frage, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Gagen oberhalb der Mindestgage des NV Bühne zusteht, jedenfalls soweit es sich nicht um Tendenzträger handelt. 

Das LAG Schleswig-Holstein hatte über folgende Vertragsstrafenvereinbarung zu urteilen: 

„Im Falle der vertragswidrigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses ist die Gesellschaft berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 Monatsgehältern nach § 3 Abs. 1 zu verlangen. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, auch einen weitergehende Schaden geltend zu machen.“ 

Der Arbeitsvertrag hatte hinsichtlich der Beendigung des Anstellungsverhältnisses folgende Klausel:

„ Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage zum Monatsende. Verlängert sich die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist kraft Gesetzes, so gilt dies auch für die Eigenkündigung von Herrn…….“

Der Beklagte hatte sein Arbeitsverhältnis am 1.10. zum 31.10.2010 beendet. Erstinstanzlich wurde die Vertragsstrafenvereinbarung als unangemessene Benachteiligung gewertet. Angemessen sei nur eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes. Das LAG Schleswig-Holstein gab hingegen dem Vertragsstrafenverlangen der Klägerin statt. Das Sanktionsinteresse übersteigt vorliegend aufgrund besonderer Umstände dasjenige im „Normalfall“, bei dessen Berechnung nur auf die Höhe der Vergütung für die Zeit von der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.10.2010 bis zur rechtlich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30.11.2010) abgestellt wird. Das Gericht hat dabei auf die herausgehobene Stellung des Beklagten und der besonderen Bedeutung seiner Arbeitsleistung für die Klägerin abgestellt.

Hinweis:

Insbesondere für die abzuschließenden Gastverträge kann ggf. auch dort eine entsprechend höhere Vertragsstrafe durchgesetzt werden.      

 

Wir berichteten in der LVM Nr. 43 über den Fall des Balletttänzers, der während seiner Krankschreibung eine Abendtanzstunde leitete.

Die fristlose Kündigung wurde vom Bezirksbühnenschiedsgericht als unwirksam erachtet. Das BOSchG schließt sich diesem insofern an,

Wir berichteten bereits im April 2010, LVM Nr. 37, über einen Opernsänger, der in einer Vielzahl von Fällen Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins auf Entschädigungen nach dem AGG verklagt hatte.

Nun musste dieser auch in der II. Instanz vor dem LAG eine Niederlage einstecken. Das LAG Hamm führt hier u.a. wie folgt aus:

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