Hat Ihr Betriebsrat der Versetzung zugestimmt, oder sich nicht innerhalb einer Woche geäußert, dürfen Sie die Maßnahme durchführen. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie beachten, dass der Betriebsrat bei Zustimmungs-verweigerung seine Entscheidung schriftlich begründen muss und die Zustimmungsverweigerungsgründe gesetz-lich abschließend geregelt sind. Stimmt Ihr Betriebsrat der Versetzung zu, können Sie die Versetzung durchführen. Hat der Betriebsrat die "Zustimmung" erst einmal erteilt, kann er nachträglich keinen Rückzieher mehr machen. Ihm steht weder ein Rücktrittsrecht zu, noch kann er seine Zustimmungserklärung widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn die Zustimmungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Liegt eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor, müssen Sie in einem 3. Schritt
Nachdem Sie als Arbeitgeber die arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer von Ihnen beabsichtigten Versetzung bedacht haben, müssen Sie in einem zweiten Schritt prüfen, ob Ihrem Betriebsrat bei der Versetzung ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Denn wenn Sie dieses bei einer Versetzung (§ 99 Absatz 1 Satz 1, § 95 Absatz 3 Satz 1 BetrVG) nicht einhalten, ist die Versetzung gegenüber ihrem Arbeitnehmer unwirksam.
Unter Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinne ist zunächst ganz allgemein ein Wechsel des Arbeitsplatzes aufgrund Ihrer Anordnung zu verstehen.
Ob Sie zu einer solchen Anordnung überhaupt befugt sind, hängt vom Umfang Ihres Direktionsrechts und damit vom Inhalt des jeweils mit Ihrem Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrages ab.
Denn wenn der Inhalt des Arbeitsvertrages (Direktionsrecht), d.h. also der Umfang Ihres Direktionsrechts, eine Versetzung nicht gestattet, haben Sie als Arbeitgeber ein "Problem": Der von Ihnen beabsichtigte Arbeitsplatzwechsel ist dann arbeitsrechtlich unzulässig. In diesem Falle können Sie den gewünschten Wechsel dann nur noch über eine Änderungskündigung erreichen, sofern Ihr Arbeitnehmer nicht mit der Änderung seines Arbeitsvertrages einverstanden ist.
Darum geht es:
Bei Versetzungen hat auch Ihr Betriebsrat mitzureden. Aber nicht jede Anordnung des Arbeitgebers ist eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann und wie Sie mit welchen Schritten Sie vorgehen müssen, wenn eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt und Ihr Betriebsrat "Nein" sagt. Seit dem 01.01.2002 müssen Sie bei Versetzungen außerdem die AGB-Kontrolle bei standardisierten Arbeitsverträgen beachten.