Darum geht es
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) räumt Ihren Mitarbeitern Beschwerderechte bei der Errichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle ein. Bei Benennung und Bekanntmachung einer solchen Beschwerdestelle haben Sie eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben zu beachten. Hierbei sind nach dem Gesetz auch spezielle Überwachungsrechte des Betriebsrates zu befolgen. Was unter dem Begriff der Beschwerdestelle zu verstehen ist und in welcher Beziehung diese Beschwerderechte zu der neuen Rolle des Betriebsrats stehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
§ 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpflichtet Sie als Arbeitgeber zur Schaffung einer betrieblichen Beschwerdestelle, an die sich Ihre Mitarbeiter wenden können, wenn sie sich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Hierbei müssen Sie keine spezielle Beschwerdestelle in Form einer neuen oder eigenständigen Stelle errichten und dürfen insbesondere auch auf vorhandene Anlaufstellen zurückgreifen.
Gemäß § 13 Absatz Satz 2 AGG obliegen nur Ihnen als Arbeitgeber ausschließlich die besonderen gesetzlichen Prüfungs- und Mitteilungspflichten des AGG. Nur Sie sind daher kraft Gesetzes die zuständige Stelle zur Entgegennahme von Beschwerden. Die Organisationspflicht, für eine Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme von Beschwerden Ihrer Mitarbeiter zu sorgen, liegt demnach gesetzlich bei Ihnen.
Im Rahmen der Ihnen als Arbeitgeber obliegenden Organisationspflichten müssen Sie nicht selber als Arbeitgeber auftreten, sondern dürfen das Recht der Empfangszuständigkeit von Beschwerden auch auf andere Personen delegieren. In der Frage der Empfangszuständigkeit besteht auch die Möglichkeit, anstatt Ihnen als Arbeitgeber als direkte "Stelle" auch andere Mitarbeiter als Personen zu benennen, die zur Entgegennahme von Beschwerden nach § 1 AGG zuständig sind.
Da nach dem Willen des Gesetzgebers nur Sie als Arbeitgeber die ausschließlich zuständige Stelle zur Entgegennahme von Beschwerden sein können, scheidet auch die Möglichkeit aus, die im AGG verankerten Handlungspflichten an betriebsfremde Dritte zu übertragen.
Aus dem AGG (§ 13 Absatz 2) ergibt sich, dass die Rechte der Arbeitnehmervertretungen "unberührt" bleiben, also nicht nur Sie als Arbeitgeber, sondern auch der Betriebsrat für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig sein kann. Neben dem Beschwerdeverfahren gemäß § 84 BetrVG ist insbesondere von Gesetzes wegen vorgesehen, dass Ihr Mitarbeiter nach § 85 Absatz 1 BetrVG speziell auch die Behandlung seiner Beschwerde durch den Betriebsrat verlangen kann.
Soweit Sie als Arbeitgeber eine Beschwerdestelle errichten wollen, müssen Sie streng darauf achten, dass Sie der Beschwerdestelle keine über das AGG hinausgehenden Aufgaben übertragen. Gemäß § 12 Absatz 5 AGG haben Sie gesetzlich nur die Verpflichtung, Informationen über die innerbetriebliche Beschwerdestelle ("Wer" hat Empfangszuständigkeit) im Betrieb bekannt zu geben. Sofern Sie der "Beschwerdestelle" weitergehende Kompetenzen wie zum Beispiel Befragungsrechte im Rahmen einer "Beschwerdeordnung" einräumen, laufen Sie nur unnötig Gefahr, "Anknüpfungspunkte" für Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrats zu schaffen.
Als Arbeitgeber müssen Sie beachten, dass Ihre Mitarbeiter gesetzlich ein Einsichtsrecht in ihre Personalakten haben. Dieses in § 83 Absatz 1 BetrVG genannte Recht steht allen Arbeitnehmern Ihres Betriebes zu.