Geheimhaltungspflicht: Dies ist ihr Inhalt und Umfang

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die von Ihnen als Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden und von denen Ihr Betriebsrat wegen seines Amtes Kenntnis erlangt hat, dürfen von diesem nicht gegenüber Dritten offenbart werden. Dies bedeutet, dass es Ihrem Betriebsrat verboten ist, vertrauliche Informationen und Tatsachen Ihres Unternehmens (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) zu veröffentlichen.

 

Beispiel:

"Offenbaren von Lohn- und Gehaltsdaten" Sie haben gegenüber dem Betriebsrat die Lohn- und Gehaltsdaten Ihrer Mitarbeiter ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet. Sie sind in Sorge, dass Ihr Betriebsrat diese Geheimnisse in der Belegschaftsversammlung ausplaudert.

Folge:

Da Lohn- und Gehaltsdaten ein Geschäftsgeheimnis darstellen, darf Ihr Betriebsrat gemäß § 79 Absatz 1 Satz 2 BetrVG diese gegenüber Dritten nicht offenbaren. Als Arbeitgeber müssen Sie also beachten, dass es Ihrem Betriebsrat aufgrund seiner gesetzlichen Schweigepflicht gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 BetrVG strikt verboten ist, diese Geheimnisse sowohl gegenüber Ihren Betriebsangehörigen noch gegen Außenstehenden auszuplaudern (Offenbarungsverbot). In gleicher Weise trifft Ihren Betriebsrat jedoch auch ein Verwertungsverbot.

Beispiel:

"Ausspionieren mit Gewinnabsicht" Das Betriebsratsmitglied Markus I. hat ein während seiner Betriebsratsarbeit erlangtes Geheimnis an ein Konkurrenzunternehmen gegen Entgelt weitergegeben.

Folge:

Da von Markus I. das Geheimnis zum Zwecke der eigenen Gewinnerzielung wirtschaftlich ausgenutzt wird, liegt ein Verwerten vor. Als Arbeitgeber müssen Sie also unbedingt daran denken, dass Ihrem Betriebsrat aufgrund seiner Geheimhaltungspflicht nicht nur die Offenbarung (Veröffentlichung), sondern auch die Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strikt untersagt ist.

Wichtiger Hinweis:

Die betriebsverfassungsrechtliche Schweigepflicht gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich ausdrücklich auf solche vertraulichen Informationen, die Ihrem Betriebsrat bei Wahrnehmung der ihm gesetzlich zugewiesenen Mitbestimmungsrechte bekannt geworden sind.

Beispiel:

"Auch bei der Einstellung Plauderei verboten" Sie beabsichtigen, Bruno G. als IT-Spezialisten einstellen und überlassen Ihrem Betriebsrat deshalb zwecks Ausübung seines Mitbestimmungsrechtes sämtliche Bewerbungsunterlagen.

Folge:

Gemäß § 99 Absatz 1 Satz 3 BetrVG muss Ihr Betriebsrat auch über alle im Rahmen einer Einstellung erworbenen vertraulichen Informationen absolutes Stillschweigen wahren. Als Arbeitgeber müssen Sie also auch daran denken, dass Ihr Betriebsrat nicht seine betriebsverfassungsrechtliche Geheimhaltungspflicht auch bei solchen vertraulichen Informationen einhalten muss, von denen er im Rahmen bei der Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte, insbesondere bei der Einstellung (§ 99 Absatz 1 Satz 3 BetrVG) oder bei der Anhörung zur Kündigung (§ 102 Absatz 2 Satz 5 BetrVG) Kenntnis erlangt hat.

Wichtiger Hinweis:

Ihrem Betriebsrat obliegt eine Geheimhaltungspflicht jedoch auch bei solchen Informationen, die er bei der Hinzuziehung zu wichtigen Mitarbeitergesprächen erlangt hat. Ferner bei solchen vertraulichen Informationen, die er bei der Einsicht in personenbezogene Daten von Mitarbeitern gewonnen hat (§ 83 Absatz 1 Satz 2 BetrVG).

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